Privatrezept: Müssen Rabattverträge beachtet werden?
Beim Privatrezept wird in der Regel geliefert, wie verordnet. Doch ein Aut-idem-Austausch ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich und auch Rabattverträge haben einzelne private Krankenversicherungen geschlossen. Was bedeutet das für Apotheken?
An das Aussehen von Privatrezepten sind keine bestimmten Voraussetzungen geknüpft. Ein gesondertes Formular gibt es nicht. In der Regel kommen blaue Verordnungen, die Ähnlichkeiten mit dem Muster-16-Formular haben, zum Einsatz. Bei der Ausstellung müssen sich Verschreibende an die Vorgaben der Arzneimittelverschreibungsverordnung halten.
Austausch erlaubt
Wird ein Privatrezept in der Apotheke vorgelegt, gibt es in der Regel weniger strenge Vorgaben als bei einem Rezept zulasten der gesetzlichen Kassen. Es besteht die Möglichkeit für einen Aut-idem-Austausch, aber keine Pflicht. Grundlage ist § 17 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO).
„Verordnete Arzneimittel, die an Versicherte in der privaten Krankenversicherung, Beihilfeempfänger und Selbstzahler abgegeben werden, können durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ersetzt werden, das mit dem verordneten Arzneimittel in Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt, sofern die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt dies nicht ausgeschlossen hat und die Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, einverstanden ist.“
Das bedeutet: Ist der/die Versicherte mit einem Austausch beispielsweise auf ein kostengünstigeres Generikum nicht einverstanden oder hat die verschreibende Person Aut-idem markiert, muss geliefert werden, wie verordnet.
„freiwillige“ Rabattverträge
Rabattverträge gibt es bei gesetzlichen Kassen seit Jahren. Bei privaten Krankenversicherungen sind sie eher selten. 2018 hatten erstmals Barmenia, Gothaer, Hallesche und Signal Iduna mit Teva Rabattverträge geschlossen. Das Ziel: Die Arzneimittelausgaben senken. Das kann auch für die Versicherten von Vorteil sein, um Beitragssteigerungen zu vermeiden und die Versicherungstarife einzuhalten. Doch bindend sind die „freiwilligen Rabattverträge“ gemäß ApBetrO für die Versicherten nicht und auch für die Apotheke besteht keine Verpflichtung zur Einhaltung. Ohnehin sind Rabattverträge privater Krankenversicherungen nicht in der Apothekensoftware hinterlegt.
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