Privatrezept für Soldat:innen: Apotheken müssen mit BVA abrechnen
Rund 1.000 Soldat:innen wurden seit Beginn des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine vor rund drei Jahren in Deutschland behandelt. Bis Jahresende werden für die medizinische Versorgung der Betroffenen Haushaltsmittel in Höhe von voraussichtlich bis zu 50 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Zuständig für die Kostenabwicklung mit den Leistungserbringern ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) – auch für die Apotheken und die gelieferten Arznei-, Heil- und Hilfsmittel bei Vorlage eines Privatrezeptes.
Während die Behandlung aus der Ukraine geflüchteter Zivilpersonen über die Sozialsysteme abgewickelt wird, gelten für Soldat:innen andere Vorgaben. Sie weisen sich gegenüber Leistungserbringern als behandlungsberechtigt nach dem MedEvac-Programm aus. Dieser Nachweis berechtigt auch zur Kostenabrechnung zwischen den Leistungserbringern und dem BVA.
Privatrezept für Soldat:innen: Was gilt für Apotheken?
Im ambulanten ärztlichen sowie zahnärztlichen Bereich werden Arznei-, Heil- und Hilfsmittel als Privatrezept verordnet. Für die Verschreibung von Betäubungsmitteln wird ein BtM-Rezept verwendet. Eine Zuzahlung müssen die Soldat:innen nicht leisten.
Die Kosten rechnet die Apotheke direkt mit dem BVA ab. Für die Vergütung gelten die Grundsätze der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV). Bei Arzneimitteln sind vor allem die Vorgaben in § 22 BBhV zu beachten. Für verordnete Heilmittel sind die Anlagen 9 und 10 der BBhV maßgeblich.
Die Rechnungsadresse lautet: Bundesverwaltungsamt, Dienstleistungszentrum, Beihilfe Ukraine, Referat B II 1, Postfach 163, 30001 Hannover.
Was gilt bei zivilen Patient:innen?
Besteht Anspruch nach SGB II auf Bürgergeld/Grundsicherung für Arbeitsuchende, liegt eine eGK oder Ersatzbescheinigung einer gesetzlichen Krankenkasse vor. Kostenträger ist in diesem Fall die Gesetzliche Krankenkasse (Bürgergeldempfänger). Außerdem ist die Zuzahlung zu leisten. Besteht Anspruch nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), ist das Sozialamt Kostenträger. Leistungsanspruch besteht nach AsylbLG nur bei akuter Krankheit, Schwangerschaft und Geburt. Die Zuzahlung ist nicht zu leisten.
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