Bei Privatrezepten sind keine Rabattverträge zu beachten, denn diese gelten nur für die GKV-Versicherten. Daher stellt sich die Frage, ob bei einem Privatrezept ein Austausch auf ein anderes Arzneimittel nötig und möglich ist.
Seit 2003 haben die gesetzlichen Kassen die Möglichkeit, Rabattverträge mit den Herstellern abzuschließen – seit 2007 müssen Apotheken entsprechend liefern. Grundlage für Rabattverträge ist § 130a Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V) und für die vorrangige Abgabe § 11 Rahmenvertrag: „Die Apotheke hat vorrangig ein Fertigarzneimittel abzugeben, für das ein Rabattvertrag nach § 130a Absatz 8 SGB V besteht.“
Doch für Privatrezepte gelten die Vorgaben nicht, denn der Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V gilt grundsätzlich für die Versorgung aller gesetzlich Versicherten mit Fertigarzneimitteln. Ausgenommen ist die Versorgung im Sprechstundenbedarf. Ebenfalls vom Rahmenvertrag unberührt ist die Rezeptbelieferung von Teststreifen, Rezepturen, Diätetika, Hilfsmitteln, Medizinprodukten und Verbandstoffen.
Somit muss bei Privatrezepten auch nicht ausgetauscht werden. Möglich ist es jedoch und unter bestimmten Voraussetzungen auch erlaubt. Näheres zum Austausch ist in § 17 Absatz 5 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) zu finden: „Verordnete Arzneimittel, die an Versicherte in der privaten Krankenversicherung, Beihilfeempfänger und Selbstzahler abgegeben werden, können durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ersetzt werden, das mit dem verordneten Arzneimittel in Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt, sofern die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt dies nicht ausgeschlossen hat und die Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, einverstanden ist.“
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