Gehaltsnachweise gefälscht: Privater Fehltritt = Kündigung in der Apotheke?
Was Angestellte nach Feierabend beziehungsweise in ihrer Freizeit machen, geht Arbeitgebende nichts an – eigentlich zumindest. Denn in manchen Fällen kann ein privater Fehltritt auch Folgen für die Arbeit in der Apotheke haben. Stichwort Kündigung.
Arbeit ist Arbeit und Privates bleibt privat. Aber nicht immer ist diese klare Trennung möglich, beispielsweise weil sich im Team über das Privatleben ausgetauscht wird oder nach Feierabend in der Apotheken-WhatsApp-Gruppe noch schnell einige Fragen zum Dienstplan oder Schichttausch geklärt werden. Problematisch wird es jedoch, wenn sich das Privatleben negativ auf den Beruf auswirkt. Im schlimmsten Fall kann ein privater Fehltritt sogar die Kündigung zur Folge haben. So geschehen bei einem Arbeitnehmer, über dessen fristlose Kündigung das Landesarbeitsgericht Hamm zu entscheiden hatte.
Aber von vorn. Der Beschäftigte wurde von seinem Arbeitgeber fristlos entlassen, nachdem herauskam, dass er bei der privaten Wohnungssuche seine Gehaltsnachweise gefälscht hatte, um seine Chancen zu erhöhen. Für den Chef war dieser private Fehltritt Grund genug für eine Kündigung, und zwar fristlos. Denn: Es handelte sich einerseits um eine Straftat und andererseits um ein Verhalten, das auch das berufliche Vertrauensverhältnis dauerhaft beschädigt beziehungsweise zerstört hat. Das sah der Angestellte anders und klagte. Jedoch ohne Erfolg. Die Richter:innen kamen zu dem Schluss, dass die fristlose Kündigung rechtmäßig war.
Zur Erinnerung: Um Arbeitnehmende fristlos zu entlassen, braucht es laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) einen wichtigen Grund, der eine Weiterbeschäftigung selbst bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist unmöglich macht. Für die Apotheke ist dies beispielsweise der Fall, wenn du den/die Inhaber:in finanziell hintergangen oder eine Konkurrenztätigkeit aufgenommen hast, bei Arbeitsverweigerung, unentschuldigtem Fehlen, Beleidigung oder Diebstahl.
Privater Fehltritt rechtfertigt fristlose Kündigung
Und genau diese Voraussetzung lag laut dem Gericht durch den privaten Fehltritt vor. „Der Beklagten stand ein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB für die sofortige Beendigung des mit dem Kläger begründeten Arbeitsverhältnisses zur Seite“, heißt es im Urteil. Denn die Straftat erfolgte zwar außerhalb der Dienstzeit, dennoch sei diese eine Belastung für das Arbeitsverhältnis und begründe „ernsthafte Zweifel an der Eignung des Arbeitnehmers für die ihm obliegende Tätigkeit“, die darin bestand, Kundenkontakte zu pflegen und Verträge abzuschließen. Dass diese Aufgabe künftig gewissenhaft und korrekt erfüllt wird, könne auf Basis der Vorkommnisse zu Recht angezweifelt werden.
„Der Beklagten war es auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht zuzumuten, unter Zurückstellung ihres berechtigten Interesses an einer sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung als dem milderen Mittel zurückzugreifen, weshalb sie sich – nochmals abgestuft – insbesondere auch nicht auf eine zeitlich unbestimmte Fortsetzung der Zusammenarbeit unter Ausspruch einer Abmahnung verweisen lassen muss“, so das Fazit der Richter:innen.
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