Im Zuge der PTA-Reform wurde eine Richtlinie für die praktische Ausbildung in der Apotheke erarbeitet. Berufserfahrene PTA mit Zusatzqualifikation dürfen die Praxisanleitung von angehenden PTA übernehmen. Eine einheitliche Vorgabe für die Zusatzqualifikation gibt es jedoch nicht.
Haben PTA den schulischen Teil der Ausbildung absolviert, folgt die Praxis. Sechs Monate geht es in die Apotheke – mindestens drei davon in eine öffentliche Apotheke. Die „Richtlinie zur Durchführung der praktischen Ausbildung zur/zum pharmazeutisch technische/n Assistent:in“ liefert Hinweise zum Inhalt und zur Durchführung der praktischen Ausbildung.
So hat die Praktikumsapotheke eine ausreichende Praxisanleitung des/der angehenden PTA sicherzustellen. Der zeitliche Anteil muss mindestens 10 Prozent der Dauer des Praktikums betragen. Grundlage ist hier § 17 Absatz 2 PTA-Gesetz. Zudem ist festgelegt, wer die Praxisanleitung durchführen darf. Und das sind:
- Apotheker:innen und
- „weitere Angehörige des pharmazeutischen Personals, die über eine pädagogische Zusatzqualifikation und über eine Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren verfügen.“
Somit ist es auch berufserfahrenen PTA, die die Voraussetzungen erfüllen, gestattet, die Praxisanleitung für den Nachwuchs zu übernehmen. Doch wie können PTA die Zusatzqualifikation erlangen? Wir haben bei der Bundesapothekerkammer nachgefragt.
Praxisanleitung von PTA: Keine einheitliche Regelung für Zusatzqualifikation
„Die Bundesapothekerkammer hat hier keine Regelungsbefugnis, die Vorgaben für die pädagogische Zusatzqualifikation zu definieren“, teilt ein Sprecher mit. Dies obliege den zuständigen Behörden der Länder. Somit können die Anerkennungsregelungen in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich sein. „Unseres Wissens ist eine Klarstellung dort noch nicht erfolgt, welche Vorgaben für die pädagogische Zusatzqualifikation definiert werden.“
„Mit Blick auf die Pflege- und MTA-Berufe gehen wir von einem Umfang von insgesamt mindestens 300 Stunden aus – das ergibt sich aus der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung“, so der Sprecher weiter. Allerdings finde sich diese konkrete Regelung so nicht in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für PTA. „Da es sich um eine Zusatzqualifikation handelt, ist davon auszugehen, dass diese durch einen geeigneten Leistungsnachweis überprüft wird, z. B. Projektarbeit, Prüfungsgespräch oder schriftliche Erfolgskontrolle. Aber auch hierzu liegen uns keine Informationen vor.“
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