Pharmazeutische Dienstleistung: Inhalationstechnik
Die „erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Üben der Inhalationstechnik“ ist eine von fünf pharmazeutischen Dienstleistungen, die von den Apotheken erbracht und von den Kassen erstattet werden. Und so funktioniert`s.
Versicherte ab einem Alter von sechs Jahren mit einer Neuverordnung von Devices zur Inhalation oder einem Device-Wechsel sowie Kund:innen, die laut dokumentierter Selbstauskunft während der letzten zwölf Monate keine Einweisung mit praktischer Übung mit dem entsprechenden Inhalatortyp in einer Arztpraxis oder Apotheke erhalten haben und die nicht im DMP Asthma/COPD eingeschrieben sind, haben Anspruch auf die pharmazeutische Dienstleistung.
In der Apotheke wird den Patient:innen die Handhabung des Devices praktisch demonstriert und anschließend geübt, wodurch potentielle Anwendungsfehler identifiziert, besprochen und so künftig umgangen werden können. Ziel ist es, die Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) zu erhöhen. Dazu gehören laut Schiedsspruch:
- Erhöhung der Effektivität der Arzneimitteltherapie
- Verbesserung der Qualität der Arzneimittelanwendung
- Förderung der Therapietreue
- Verbesserung des Erreichens von Therapiezielen
- Förderung der Therapieakzeptanz und Gesundheitskompetenz der versicherten Person.
Ablauf: Inhalationtechnik
Die Einweisung erfolgt auf Basis der Nationalen Versorgungsleitlinien unter Verwendung der entsprechenden Arbeitshilfen nach BAK.
Anspruchsberechtigte üben mit einem „Dummy“ beziehungsweise Placebo vom verordneten Inhalatortyp. Im Einzelfall kann die Übung der Inhalation auch mit dem Arzneimittel durchgeführt werden.
Folgende Punkte sind zu prüfen:
- Zustand des Gerätes,
- Vorbereitung der Inhalation,
- die Inhalation selbst,
- das Beenden.
Es erfolgen ein Abschlussgespräch und eine Abschlussdokumentation.
Wer darf die Leitung anbieten?
Pharmazeutisches Personal – auch PTA.
Doku und Vergütung
Für die „erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung und Üben der Inhalationstechnik“ können Apotheken 20,00 Euro netto abrechnen. Zum Einsatz kommt das Sonderkennzeichen 17716783.
„Die Dienstleistung erhält die zweite zur Auszahlung anstehende Priorität für den Fall, dass die Summe der Abrechnungspreise der von allen öffentlichen Apotheken quartalsweise zur Abrechnung eingereichten pharmazeutischen Dienstleistungen den zur Verfügung stehenden Ausschüttungsbetrag überschreitet.“
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