Pflegecreme: Muss die Dosierung auf`s Rezept?
Die Dosierung ist Pflicht – zumindest bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Somit darf die Angabe auf einem Rezept bei ASS 100 fehlen, bei einer Pflegecreme mit Olivenöl hingegen nicht.
OTC-Arzneimittel können unter bestimmten Voraussetzungen auch auf einem rosa Rezept verordnet und zulasten der Kassen abgerechnet werden. Möglich ist dies bei Kindern bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr sowie für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis 18 Jahren oder wenn es die OTC-Ausnahmeliste der Anlage I der Arzneimittelrichtlinie erlaubt. Ein Beispiel ist ASS 100. „Acetylsalicylsäure (bis 300 mg/Dosiseinheit) als Thrombozyten- Aggregationshemmer bei koronarer Herzkrankheit (gesichert durch Symptomatik und ergänzende nicht-invasive oder invasive Diagnostik) und in der Nachsorge von Herzinfarkt und Schlaganfall sowie nach arteriellen Eingriffen“, heißt es in der OTC-Ausnahmeliste.
Ist also ASS 100 für eine/n Erwachsene:n zulasten der Kasse verordnet, muss die Dosierung nicht angegeben werden. Der Grund: Die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) gilt nicht für OTC-Arzneimittel.
Merke: Auch bei verschreibungspflichtigen Medizinprodukten ist keine Dosierung nötig, denn auch sie unterliegen nicht der AMVV.
Außerdem sind Ärzt:innen nicht verpflichtet, eine Diagnose auf dem Rezept anzugeben. Steht jedoch eine Diagnose auf der Verordnung, besteht für die Apotheke eine erweiterte Prüfpflicht. Das bedeutet:
- Hat der/die Ärzt:in keine Diagnose angegeben, darf die Apotheke das rezeptfreie Medikament abgeben. Achtung: Rabattverträge beachten!
- Ist eine Diagnose angegeben, muss die Apotheke prüfen, ob die Diagnose mit den Kriterien des G-BA übereinstimmt. Achtung: Rabattverträge beachten!
Liegt beispielsweise ein rosa Rezept über eine Pflegecreme mit Olivenöl und Glycerin in hydrophober Basiscreme für ein Kind vor, unterliegt die Verordnung nicht der AMVV, weil diese nur für verschreibungspflichtige Präparate/Rezepturen gilt. Allerdings sind die Vorgaben der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) zu beachten. Diese gelten nicht für Ärzt:innen, sondern für die Apotheke und fordern in § 7 eine Plausibilitätsprüfung für alle Rezepturen – OTC und Rx – sowie die korrekte Kennzeichnung nach § 14.
§ 7 ApBetrO: „Die Anforderung über die Herstellung eines Rezepturarzneimittels ist von einem Apotheker nach pharmazeutischen Gesichtspunkten zu beurteilen (Plausibilitätsprüfung). Die Plausibilitätsprüfung muss insbesondere Folgendes berücksichtigen: 1. die Dosierung.“
§ 14 ApBetrO: „Rezepturarzneimittel müssen auf den Behältnissen und, soweit verwendet, den äußeren Umhüllungen, mindestens folgende Angaben aufweisen: […] 4. Gebrauchsanweisung, sofern das Arzneimittel nicht unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird.“
Daraus ergibt sich, dass Ärzt:innen zwar keine Gebrauchsanweisung für eine OTC-Rezeptur auf dem Rezept dokumentieren müssen, aber die Apotheke diese benötigt, um die Plausibilität prüfen und die Rezeptur kennzeichnen zu können. Somit ist Rücksprache mit der Praxis zu halten und die Gebrauchsanweisung auf dem Rezept zu vermerken.
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