Pflege-HiMi: Neue Abrechnungsregeln seit Juni
Seit dem 1. Juni ist der neue Pflegehilfsmittelvertrag in Kraft. Apotheken, die die neuen Vorgaben, wie die neuen Preise, nicht beachtet haben, müssen nachbessern.
Die neuen Abrechnungsmodalitäten für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind seit 1. Juni verpflichtend. Werden Pflegehilfsmittel zulasten der Pflegekasse abgerechnet, muss zudem das Genehmigungskennzeichen übermittelt werden. Liegt bereits eine Genehmigung vor, aber das Genehmigungskennzeichen wurde von der Kasse nicht übermittelt, sollen sich Apotheken an die zuständige Pflegekasse wenden und um die Nennung des Kennzeichens bitten.
Ab dem Leistungsmonat Juni 2025 ist die Empfangsbestätigung nicht mehr mit der Abrechnung einzureichen und verbleibt in der Apotheke und muss nicht mehr monatlich übermittelt werden. Die Belege müssen künftig nur noch aufbewahrt und auf Anforderung der Pflegekassen in elektronischer Form vorgelegt werden.
Pflege-HiMi: Neue Preise, richtig runden
Ein Update gibt es auch bei den Abrechnungspreisen und Produktgruppen. Die abzurechnenden Preise sind in der Anlage 1 gelistet. Vor allem für die hochfrequenten Produkte sind die Preise im Vergleich zum alten Vertrag gestiegen. Außerdem sind auch Händedesinfektionstücher, Flächendesinfektionstücher, Schutzservietten zum Einmalgebrauch und partikelfiltrierende Halbmasken Vertragsgegenstand und abgabefähig.
Eine Auswahl der neuen Preise
- Saugende Bettschutzeinlagen, Einmalgebrauch, verschiedene Größen
HiMi-Nummer 54.45.01.0001
Preis 1 Stück 0,44 Euro - Einmalhandschuhe
HiMi-Nummer 54.99.01.1001
Preis 1 Stück 0,09 Euro - Partikelfiltrierende Halbmasken (FFP2 oder vergleichbare Masken)
HiMi-Nummer 54.99.01.5001
Preis 1 Stück 0,80 Euro - Händedesinfektionsmittel
HiMi-Nummer 54.99.02.0001
Preis 100 ml 1,40 Euro - Flächendesinfektionsmittel
HiMi-Nummer 54.99.02.0002
Preis 100 ml 1,30 Euro - Händedesinfektionstücher
HiMi-Nummer 54.99.02.0014
Preis 1 Stück 0,18 Euro - Flächendesinfektionstücher
HiMi-Nummer 54.99.02.0015
Preis 1 Stück 0,17 Euro
Gemäß Anlage 1 sind die Rechengrößen fest vorgegeben, um den Pflegekassen die korrekte Berechnung der Vergütung zu ermöglichen. Ein Beispiel: Werden 800 ml Flächendesinfektionsmittel geliefert, muss der Faktor 8 angegeben werden. Achtung: Die faktorbasierte Berechnung erfolgt auf Basis einer Rechengröße von 100 ml und erlaubt keine Abrechnung von Teilfaktoren, beispielsweise bei der Abgabe von 250 ml.
Bei den Preisen handelt es sich um Nettopreise. Um Rundungsfehler zu vermeiden, ist die Mehrwertsteuer nicht pro Einzelpackung zu berechnen, sondern auf die Gesamtmenge.
Die Monatspauschale wurde zum 1. Januar 2025 auf 42 Euro angehoben. Somit können Anspruchsberechtigte mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch bis maximal 42 Euro versorgt werden. Grundlage ist das Pflegeunterstützungs und -entlastungsgesetz. Anspruch haben Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden oder in Wohngemeinschaften oder betreutem Wohnen leben und mindestens Pflegegrad 1 haben. Ein Rezept brauchen die Pflegebedürftigen nicht. Jedoch muss ein entsprechender Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. In der Regel ist dieser nur einmalig zu stellen. Der/die Pflegebedürftige selbst, eine beauftragte Person oder gesetzliche Vertreter können den Antrag stellen. Nur in Ausnahmefällen ist die Kostenübernahme durch die Pflegekasse zeitlich begrenzt.
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