Pendlerpauschale: PTA müssen kürzesten Weg zur Apotheke nehmen
Für den täglichen Arbeitsweg können sich Angestellte bekanntlich Geld von der Steuer zurückholen – Stichwort Pendlerpauschale. Doch davon kann nur profitiert werden, wenn PTA auch den kürzesten Weg zur Apotheke nehmen.
30 Cent pro zurückgelegtem Kilometer können Arbeitnehmende für ihren Arbeitsweg als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen, und zwar pro Arbeitstag. Dies gilt bis zu einer Entfernung von 20 Kilometern pro Strecke. Ab dem 21. Kilometer sind sogar 38 Cent möglich. Dafür muss jedoch neben der Wohn- und Arbeitsadresse auch angeben werden, an wie vielen Tagen die jeweilige Strecke gefahren wurde. Ein Beispiel: Wohnen PTA 25 Kilometer von der Apotheke entfernt und fahren an rund 270 Tagen (bei einer Sechs-Tage Woche) dorthin, ergibt sich ein Betrag von 2.133 Euro – 270 Tage x 20 Kilometer x 0,3 Euro + 270 Tage x 5 Kilometer x 0,38 Euro.
Dabei muss jedoch stets der kürzeste Weg zur Arbeit genommen werden. Andernfalls drohen finanzielle Einbußen, wie ein Urteil zeigt. Umwege und vermeintliche Abkürzungen sind demnach tabu.
Pendlerpauschale: Kürzester Weg zählt
Das Finanzgericht Niedersachsen hatte einen Fall zu verhandeln, bei dem ein Angestellter Aufwendungen für Fahrten zwischen seiner Wohnung und seinem Arbeitsplatz als Werbungskosten geltend machen wollte. Das Problem: Der Beschäftigte hatte aufgrund von Baustellen und dauerhaften Staus eine in seinen Augen schnellere Route gewählt, die jedoch zu einer höheren Kilometerzahl führte. Das Finanzamt lehnte es ab, die dadurch entstandenen Mehrkosten zu erstatten – zu Recht, wie das Finanzgericht entschied.
Grundlage für die Entscheidung waren Berechnungen von Google Maps. Die dort errechnete Route sei demnach nicht nur der von der Entfernung kürzeste Weg zur Arbeit, sondern trotz Verkehrsbeeinträchtigungen in der Regel auch der schnellste Weg. Zwar könne die von dem Beschäftigten gewählte Route je nach Verkehrslage in Einzelfällen zeitlich schneller sein. Entscheidend sei jedoch, ob Arbeitnehmende ihren Arbeitsplatz auf der Umwegstrecke in der Regel schneller und pünktlicher erreichen. Dies sei jedoch nicht der Fall. Somit habe der Angestellte zu Unrecht einen Umweg genutzt, auch wenn dieser als vermeintliche Abkürzung betrachtet wurde. Denn in Bezug auf die Fahrkostenerstattung ist stets der kürzeste Weg zu wählen und nur dafür bekommen Angestellte im Zweifel eine Erstattung.
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