Die Zeit rennt und mit dem November stehen auch schon bald die ersten Weihnachtsfeiern vor der Tür. Während die meisten Partys im letzten Jahr aufgrund des Lockdowns digital stattfinden mussten, gibt es auch in diesem Jahr einige Corona-bedingte Besonderheiten – Stichwort 3G-Regel. Doch droht für die Apotheken-Weihnachtsfeier sogar 2G?
Die vierte Corona-Welle rollt und die Zahl der Neuinfektionen ähnelt längst wieder denen aus dem letzten Herbst und Winter. Um sie einzudämmen, hat der geschäftsführende Gesundheitsminister Jens Spahn zuletzt einen 3-Punkte-Plan vorgestellt. Neben dem schnelleren Boostern und dem Einhalten der AHA+L-Regeln kommt dabei auch der 3G-Regel eine entscheidende Rolle zu. Diese müsse laut Spahn beispielsweise in Restaurants und Co. konsequent umgesetzt und auch kontrolliert werden. Mehr noch: Der Minister befürwortet eine Verschärfung auf 2G, wo es nötig ist – Zugang also nur noch für Geimpfte und Genesene.
In der Apotheke ist laut ABDA weder eine 3G- noch eine 2G-Regelung ein Thema. „Auch Menschen, die weder geimpft, genesen oder getestet sind, sollten unter entsprechenden Hygienevorkehrungen Zugang zu einer Apotheke haben“, teilt eine Sprecherin der Standesvertretung mit. Und auch bei der Frage einer Nachweispflicht für das Apothekenpersonal gibt es eine klare Antwort: „Die 3G-Regel ist für Arbeitsstätten wie Apotheken nicht verpflichtend vorgeschrieben.“ So weit, so bekannt.
Bleibt jedoch die Frage, was in puncto Apotheken-Weihnachtsfeier gilt. Dürfen Chef:innen auf 3G oder sogar 2G bestehen? Die Antwort: Es ist kompliziert. Denn bis auf wenige Ausnahmen, die im Infektionsschutzgesetz festgehalten sind, besteht für Arbeitnehmer:innen generell keine Auskunftspflicht über ihren Impfstatus. Arbeitgebende dürfen ihre Beschäftigten also nicht danach fragen. Auch in der Apotheke ist die Frage „geimpft oder nicht?“ tabu. Nun aber zum Problem: Soll die Feier mit dem Team nicht in der Apotheke, sondern „auswärts“ stattfinden, greift die dort geltende Regelung. Aber kann die Apothekenleitung einfach ein 2G-Lokal für die Party auswählen? Besser nicht, rät die Rechtsanwaltskanzlei Wittig Ünalp in einer Pressemitteilung. Denn können dadurch einige Mitarbeiter:innen nicht an der Feier teilnehmen, könnte dies als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz angesehen werden.
„Anders sieht die Situation bei 3G-Räumlichkeiten aus. Denn hier kann grundsätzlich die gesamte Belegschaft teilnehmen, niemand wird ausgeschlossen“, so die Expert:innen. Wer nicht geimpft oder genesen ist, hat also die Möglichkeit, mit einem negativen Testergebnis an der Party teilzunehmen. Nicht vergessen: Für den Nachweis des „G“ für getestet, braucht es ein offizielles Testzertifikat.
Übrigens: Zum Testen zwingen darf dich der/die Chef:in in der Regel nicht, es sei denn, eine entsprechende Rechtsverordnung des Bundeslandes schreibt eine Testpflicht für bestimmte Berufsgruppen vor.
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