Pankreasenzyme: Kasse zahlt nur vom Schwein
Die Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) wurde angepasst. Pankreasenzyme werden nur noch erstattet, wenn die Enzyme tierischen Ursprungs sind. Rizoenzyme sind somit ausgeschlossen – eine Ausnahme gilt für Kinder.
Nicht verschreibungspflichtige Pankreasenzyme wurden nach der AM-RL bislang von den Kassen erstattet, wenn diese – ausgenommen in fixer Kombination mit anderen Wirkstoffen – zur Behandlung chronischer, exokriner Pankreasinsuffizienz oder Mukoviszidose sowie zur Behandlung der funktionellen Pankreasinsuffizienz nach Gastrektomie bei Vorliegen einer Steatorrhoe zum Einsatz kommen.
Die Formulierung schloss sowohl Enzyme ein, die aus dem Pankreas gewonnen werden – tierische Enzyme – sowie Rizoenzyme. Doch damit ist Schluss. Pilzliche Verdauungsenzyme werden seit der Änderung der AM-RL nicht mehr von den Kassen erstattet. Kinder unter zwölf Jahren sind von der Neuregelung nicht betroffen.
Der G-BA hat mit dem neuen Beschluss klargestellt, dass es sich bei Pankreasenzymen um „aus dem Pankreas gewonnene Enzyme“ handelt. In der Anlage I, die seit dem 9. Mai gilt, heißt es: „Aus dem Pankreas gewonnene Enzyme, ausgenommen in fixer Kombination mit anderen Wirkstoffen, nur zur Behandlung chronischer, exokriner Pankreasinsuffizienz oder Mukoviszidose sowie zur Behandlung der funktionellen Pankreasinsuffizienz nach Gastrektomie bei Vorliegen einer Steatorrhoe.“
Zum Hintergrund
Der G-BA hatte Hinweise erhalten, dass zur Verordnungsfähigkeit von Pankreasenzymen unterschiedliche Auffassungen zur Erstattungsfähigkeit bestanden. Daraufhin hat der G-BA die Regelung überprüft und angepasst. Der Grund der Prüfung auf Grundlage der vorhandenen Evidenz habe gezeigt, dass „alleing porzine Enzyme, nicht aber fungale Enzyme, den Therapiestandard zur Behandlung der in Anlage I genannten schwerwiegenden Erkrankungen darstellen.“
Für Präparate mit fungalen (Rhizopus oryzae, Aspergillus oryzae) Enzymen konnte der G-BA hingegen keine randomisierten kontrollierten Studien identifizieren, die deren Wirksamkeit nach den Grundsätzen der evidenzbasierten Medizin bei der Behandlung von chronischer, exokriner Pankreasinsuffizienz oder Mukoviszidose oder der funktionellen Pankreasinsuffizienz nach Gastrektomie bei Vorliegen einer Steatorrhoe nachweisen, heißt es.
Weil unter dem Begriff „Pankreasenzyme“ im weitesten Sinne auch Gemische fungaler Herkunft von im Pankreas gebildeten Enzymen wie Lipasen, Proteasen und Amylasen verstanden werden könnten, wurde die Formulierung durch „aus dem Pankreas gewonnene Enzyme“ ersetzt.
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