Ein gefälschtes Rezept darf nicht beliefert werden. Wird die Manipulation im Alltagsstress nicht erkannt, hat die Apotheke den schwarzen Peter. Denn erkennt die Kasse oder vielmehr das Rechenzentrum die Fälschung, bleibt die Apotheke auf den Kosten sitzen. Bei diesen Arzneimitteln und Rezeptdaten sollten die Alarmglocken läuten.
Rezepte müssen wie Banknoten geprüft werden. Vorgesehen ist dies im Rahmen der Sorgfaltspflicht. Außerdem muss das pharmazeutische Personal gemäß § 17 Absatz 8 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) einem erkennbaren Arzneimittelmissbrauch entgegenwirken. Wer kein gutes Bauchgefühl hat, sollte mit dem Arzt Rücksprache halten, so wird § 17 Absatz 8 ApBetrO entsprochen und Bedenken können aus dem Weg geräumt werden. Bestätigen sich der Verdacht und das mulmige Gefühl, ist die Abgabe zu verweigern.
Original und Fälschung sind in vielen Fällen kaum voneinander zu unterscheiden. Die Verordnungen werden kopiert, gedruckt oder gar in der Praxis gestohlen. Die Verordnungen werden oft am Abend – kurz vor dem Feierabend –, am Wochenende oder am Mittwoch eingelöst. Meist zu Zeitpunkten, an denen eine Rücksprache mit dem Arzt nicht mehr möglich ist.
Verordnet sind meist Schmerzmittel wie Tramadol, Tilidin oder Pregabalin sowie angstlösende oder schlafanstoßende Substanzen wie Benzodiazepine oder die Z-Substanzen Zopiclon und Zolpidem. Missbrauchspotenzial gibt es auch bei Psychopharmaka und Antidepressiva wie Haloperidol, Fluoxetin oder Amitriptylin fallen auf. Manipulationen gab es auch beim Dopaminagonisten Pramipexol, der zur Behandlung der Parkinson-Krankheit eingesetzt wird. Der Arzneistoff besitzt psychotrope und libidosteigernde Eigenschaften und liefert daher Missbrauchspotenzial.
Manipulationen können beispielsweise die Versichertendaten betreffen. Die Adressangaben können fehlen oder unvollständig sein.
Das sind weitere Erkennungsmerkmale:
- das Geburtsjahr des Patienten ist nicht zweistellig aufgedruckt
- der Versichertenstatus passt nicht zum Alter des Patienten
- der Versicherungsstatus ist falsch: Status 1 für Versicherungspflichtige und -berechtigte, 2 für Familienversicherte und 3 für Rentner. Auffallen kann dies, wenn der Patient laut Geburtsdatum das Rentenalter noch nicht erreicht haben kann.
- die Telefonnummer im Arztstempel passt nicht zur Praxis
- die Magnetcodierung am rechten unteren Rand des Muster-16-Formulars fehlt.
Die Kasse zahlt nicht
Wird die Fälschung nicht als solche erkannt, verliert die Apotheke den Vergütungsanspruch. Im Arzneiliefervertrag Hessen § 3 Absatz 9 ist dies Schwarz auf Weiß nachzulesen. „Die Krankenkassen sind nicht verpflichtet, Lieferungen aufgrund gefälschter Verordnungen zu bezahlen, wenn die Fälschung bei Wahrnehmung der erforderlichen Sorgfalt erkennbar war. Liegen Anhaltspunkte vor, die den Verdacht einer Fälschung begründen, oder ergeben sich sonstige Bedenken, ist die Apotheke verpflichtet, das Mittel vorerst nicht abzugeben und den Arzt zu informieren.“
Rezeptfälschung ist kein Kavaliersdelikt
Wer ein Rezept fälscht, begeht Urkundenfälschung und riskiert eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Laut Strafgesetzbuch (StGB) droht im besonders schweren Fall eine Haftstrafe von bis zu zehn Jahren.
Der Apotheker verstößt gegen § 17 Apothekenbetriebsordnung (ApoBetrO): „Das pharmazeutische Personal hat einem erkennbaren Arzneimittelmissbrauch in geeigneter Weise entgegenzutreten. Bei begründetem Verdacht auf Missbrauch ist die Abgabe zu verweigern.“ Auch § 21 ApoBetrO zur Abwehr von Arzneimittelrisiken ist berührt.
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