Original/Import: Austausch bei Biologika und Substitutionsausschlussliste erlaubt
Dass Original und Import als identisch gelten und gegeneinander ausgetauscht werden dürfen und unter Umständen auch müssen, ist bekannt. Dies gilt auch, wenn Arzneimittel der Substitutionsausschlussliste oder Biologika verordnet sind.
Für Wirkstoffe, die in der Substitutionsausschlussliste (Teil B der Anlage VII der Arzneimittelrichtlinie) aufgeführt sind, gilt in den gelisteten Darreichungsformen ein grundsätzliches Austauschverbot auf ein wirkstoffgleiches Aut-idem-Präparat. Und zwar auch dann, wenn ein Rabattvertrag geschlossen wurde. Auf einen rabattierten Reimport darf hingegen ausgetauscht werden – auch wenn Aut-idem gesetzt ist.
Merke: Weil Original und Import als identisch gelten, ist ein rabattierter Import zu liefern, wenn das Original verordnet ist. Andersherum hat ein rabattiertes Original gegenüber einem nicht rabattierten Import Vorrang.
Eine Besonderheit gibt es auch bei den in Teil B der Anlage VII der Arzneimittelrichtlinie gelisteten Opioiden, denn diese dürfen nur bei abweichender Applikationshöchstdauer oder -häufigkeit nicht ausgetauscht werden.
Noch dürfen Biologika nur gegeneinander ausgetauscht werden, wenn der Austausch gemäß Anlage I Rahmenvertrag erlaubt ist. Ein Austausch von Original und Import ist bei bestehendem Rabattvertrag allerdings erlaubt, und zwar auch bei gesetztem Aut-idem-Kreuz.
Ein Austausch von Import und Original kann das Aut-idem-Kreuz also nicht verhindern. Dies kann nur die Praxis mit einem entsprechenden Vermerk – allerdings nur wenn eine Ersatzkasse der Kostenträger ist.
Ab dem 16. August 2022 sollte es bei biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln eine Neuerung geben. Dann sollten Biologika in Apotheken automatisch gegeneinander ausgetauscht werden. Welches Biosimilar Patient:innen erhalten, bestimmt dann der Rabattvertrag. Die Frist wurde jedoch um ein Jahr verlängert. Dass die automatische Substitution von Biosimilars ist nicht nur unnötig, sondern auch gefährlich ist, warnte die AG Pro Biosmilars. Mehr noch: Sie gefährdet die Versorgung und führt zu Exklusivverträgen.
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