NRW: Vereinfachte Abgabe bei Lieferengpässen
Lieferengpässe halten die Apothekenteams in Atem. Nicht immer ist es möglich, eine Alternative zu finden – die Kolleg:innen arbeiten am Limit. Hinzukommt, dass die Corona-Sonderregeln schon bald auslaufen. In Nordrhein-Westfalen gibt es Ausnahmeregelungen mit den Primärkassen, die eine vereinfachte Abgabe bei Lieferengpässen möglich machen.
Wie der Apothekerverband Nordrhein (AVNR) informiert, wurde sich auf eine Regelung zur Versorgung bei Lieferengpässen im neuen § 8 Absatz 6 im Liefervertrag der Primärkassen geeinigt. So wurden die wesentlichen Ausnahmeregelungen der SARS-CoV-2-Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) übernommen.
Achtung: Es gilt zwar die erleichterte Abgabe und Versorgung der Patient:innen, aber in festgelegter Reihenfolge. Zudem soll der Einzelimport nach § 73 Arzneimittelgesetz (AMG) die letzte Option bleiben.
Das ist die Abgaberangfolge, wenn ein Lieferengpass vorliegt (gilt für Primärkassen in NRW):
- Abgabe nach Rahmenvertrag gem. § 129 Abs. 2 SGB V
- Abgabe bis zur verordneten Gesamtwirkstoffmenge
- Ausweichen auf andere Packungsgröße
- Änderung Packungsanzahl
- Variation über Wirkstärke
- Nach Arztrücksprache kann das Aut-idem Kreuz aufgehoben und auf ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel ausgetauscht werden. Merke: Auch Arzneimittel der Substitutionsausschlussliste dürfen nach Arztrücksprache ausgetauscht werden.
- Abgabe nach folgenden Möglichkeiten:
- Verzicht auf Abgabe von Rabattarzneimitteln beziehungsweise Ausweitung des Auswahlbereiches – wenn nötig Festbetrag berücksichtigen
- Versorgung über dem Festbetrag, wenn kein Arzneimittel auf oder unter Festbetrag kurzfristig durch die Apotheke beschafft werden kann. Die Mehrkosten trägt die Kasse.
- Versorgung mit gestatteter Ware nach § 79 Absatz 5 des Arzneimittelgesetzes
- Rezepturherstellung bei Vorlage von Fertigarzneimittel-Verordnungen nach Arztrücksprache.
Kann trotz der Lockerungen nicht versorgt werden, bleibt die Möglichkeit eines Einzelimportes nach § 73 AMG – wenn der Einkaufspreis des verordneten und zu importierenden Arzneimittels einen Betrag von 60,00 Euro nicht überschreitet, ist keine Genehmigung nötig. Die Preisberechnung erfolgt nach der Arzneimittelpreisverordnung.
Achtung: Eine Einigung zur Entnahme von Teilmengen gibt es seitens der Primärkassen nicht.
Ein Lieferengpass liegt vor, wenn ein Arzneimittel in einem angemessenen Zeitraum von der Apotheke beim Großhandel oder dem pharmazeutischen Unternehmer nicht beschafft werden kann. Darüber ist ein Nachweis zu führen, und zwar durch zwei unterschiedliche Verfügbarkeitsanfragen beim Großhandel. Dazu hat der ANVR mit den Primärkassen vereinbart: Eine Verfügbarkeitsanfrage beim pharmazeutischen Großhandel, die mehrere Arzneimittel als nicht verfügbar listet, gilt bereits als mehrere Verfügbarkeitsanfragen je abgebildeter Position. Das bedeutet, dass keine zweite Verfügbarkeitsanfrage zu dem Präparat am selben Abgabetag gestellt werden muss.
Eine Verfügbarkeitsnachfrage beim Großhandel kann durch eine vergleichbare Erklärung des pharmazeutischen Unternehmers ersetzt werden, heißt es.
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