Nervige Aufgaben, anstrengende Kund:innen: Meckern erlaubt?
Es gibt Tage, da wird deine Geduld in der Apotheke noch einmal extra auf die Probe gestellt. Hast du dir schon den ganzen Tag auf die Zunge gebissen, ist es kein Wunder, wenn sich der Ärger irgendwann Bahn bricht und du deinen Unmut kundtust. Aber ist Meckern in der Apotheke erlaubt und wo sind die Grenzen?
So viel vorweg: Auch wenn dir während der Arbeit etwas überhaupt nicht passt und du dich schon länger darüber ärgerst, ist durchatmen und zusammenreißen angesagt. Denn Meckern ist zwar generell erlaubt beziehungsweise nicht grundsätzlich verboten, es gibt jedoch Grenzen, die nicht überschritten werden sollten. Wie immer kommt es darauf an, ob es sich um einen einmaligen Ausrutscher handelt oder schon früher ähnliche Vorfälle festgestellt wurden. Außerdem ist die Wortwahl entscheidend. Wurde durch die Aussage ein/e Kolleg:in, Kund:in oder der/die Chef:in beleidigt und in seiner/ihrer Ehre verletzt? Dann kann sogar ein Straftatbestand gemäß § 185 Strafgesetzbuch vorliegen, wie der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) informiert.
Meckern erlaubt – aber in Maßen
„Doch nicht jede grobe Äußerung stellt gleich eine Beleidigung dar“, so der DGB weiter. Denn Angestellte können sich auch im Ton vergreifen, ohne jemanden verbal zu verletzen. „Bezieht sich eine Aussage auf ein politisches Thema oder wird lediglich der Unmut über eine gewisse Situation ausgedrückt, so steht regelmäßig der Inhalt und nicht die Herabsetzung des Gegenübers im Vordergrund.“
Das heißt jedoch nicht, dass jede Form von Meckern erlaubt ist. „Auch eine Unmutsäußerung kann, wenn sie in unangemessenem Tonfall erfolgt bzw. durch die Wortwahl gegen die üblichen Umgangsformen verstößt, eine Nebenpflichtverletzung darstellen“, warnt der DGB. Mit Äußerungen wie „Lassen Sie mich mit dem Scheiß in Ruhe“ kann demnach die arbeitsvertraglich geregelte Pflicht zur Rücksichtnahme verletzt werden. Die Folge: oftmals eine Abmahnung. Für eine Kündigung reicht dieser Ausruf dagegen nicht, wie aus einem Fall vor dem Arbeitsgericht Hamm hervorgeht, bei dem ein Angestellter genau dies gegenüber einer Kundin geäußert hatte und dafür gekündigt wurde. Zu Unrecht, denn eine Abmahnung als Reaktion des Arbeitgebers hätte ausgereicht. „Grundsätzlich stellt eine arbeitgeberseitige Kündigung immer das letzte Mittel einer Sanktion dar, weshalb alle milderen Mittel vorher ausgeschöpft sein müssen“, mahnt der DGB.
Übrigens: Wer Chef:innen – direkt oder indirekt – bedroht, riskiert die Kündigung.
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