Diskussionen über Lieferengpässe, Preisanpassungen und Co.: Im HV geht es manchmal ganz schön hoch her. Und auch im Team ist nicht immer alles eitel Sonnenschein. Doch egal wie sehr du dich über eine/e Kolleg:in oder den/die Chef:in ärgerst, machst du dir Luft, kommt es auf die Wortwahl an. Denn eine unbedachte Aussage kann schnell als indirekte Drohung verstanden werden – und dich den Job kosten.
Jede/r kennt es: Es gibt Situationen in der Apotheke, da möchtest du einfach aus der Haut fahren, zum Beispiel wenn der/die Chef:in seine/ihre schlechte Laune mal wieder am Team auslässt. Sich mit dem/der Lieblingskolleg:in darüber austauschen, ist natürlich erlaubt und hilft meist schon, um sich abzureagieren.
Aber in Sachen Lästern gibt es Grenzen. Kommt das Thema Gewalt zur Sprache, ist Schluss mit „lustig“. Denn Gewalt am Arbeitsplatz ist bekanntlich ein No-Go. Und die beginnt nicht erst bei der tatsächlichen Ausführung, sondern schon bei der Androhung. Selbst eine indirekte Drohung im Gespräch mit Kolleg:innen ist daher ein Grund für eine fristlose Kündigung.
„Ich schmeiße den aus dem Fenster“: Indirekte Drohung rechtfertigt Kündigung
Das zeigt ein Urteil vor dem Arbeitsgericht Siegburg. Dort ging es um einen Fall, bei dem sich ein Arbeitnehmer gegenüber einer Kollegin über den Chef ausgelassen hat. Dabei schlug er jedoch über die Stränge und wurde kurze Zeit später außerordentlich gekündigt. Der Grund: Eine in den Augen der Richter:innen durchaus ernstzunehmende Drohung gegen den Vorgesetzten. Konkret ging es um folgende Aussage: „Diesen kleinen Wicht schmeiße ich aus dem Fenster. Ich lasse mir das nicht länger gefallen. Ich bin kurz vorm Amoklauf. Ich sage dir, bald passiert was. Der lebt gefährlich, sehr gefährlich.“ Die Kollegin meldete dies dem Arbeitgeber, der entsprechend reagierte.
Denn sowohl für ihn als auch das Gericht war diese indirekte Drohung ein wichtiger Grund, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt, und zwar ohne vorherige Abmahnung. Dass es sich bei der Unterhaltung um ein vertrauliches Gespräch unter Kolleg:innen gehandelt habe, spiele laut den Richter:innen eine untergeordnete Rolle, da die Ankündigung einer schweren Straftat deutlich schwerer wiegt als der Aspekt der Beleidigung beziehungsweise Ehrverletzung. Immerhin sei von einer Gefahr für Leib und Leben des Vorgesetzten auszugehen, so das Urteil. „Eine Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sei dem Arbeitgeber nicht zuzumuten“, heißt es in einer Pressemitteilung.
Mehr aus dieser Kategorie
Ab 2030: Steuerklassen III und V sollen entfallen
Familien und Steuerzahler:innen sollen finanziell entlastet werden. Dazu sollen zum einen der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag rückwirkend steigen – ebenso …
Überstunden: Zuschläge auch bei Freizeitausgleich
Mit dem neuen Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) sind seit 1. August neben einer verkürzten Arbeitszeit und einem zusätzlichen Urlaubstag auch Neuerungen in …
BVpta: PTA einer der am schlechtesten bezahlten Berufe
Vor rund einer Woche wurde in Dresden und Erfurt gegen die geplanten Vorhaben von Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) zur Apothekenreform …