Laut dem großen PTA-Gehaltsreport 2021 hat jede/r siebte PTA zusätzlich zur Arbeit in der Apotheke noch einen Nebenjob. Kein Wunder, immerhin fällt das Gehalt nicht gerade üppig aus. Sich nebenbei etwas dazuzuverdienen ist generell erlaubt. Wird der Nebenjob aber verschwiegen, droht die Kündigung, oder?
Zum Überleben reicht das PTA-Gehalt zwar aus, zum Leben ist es jedoch zu wenig, sagen neun von zehn befragten Kolleg:innen. Erst recht, wenn es darum geht, Rücklagen für später aufzubauen. Daher möchten sich viele PTA etwas dazuverdienen. Kein Problem, solange sich dies nicht negativ auf den Hauptjob in der Apotheke auswirkt und die Apothekenleitung ihren Segen dazu gibt. Die Nebentätigkeit geheim halten, ist dagegen ein No-Go. Wer es trotzdem riskiert und den Nebenjob bisher verschwiegen hat, muss mit Konsequenzen rechnen. Eine Kündigung droht jedoch nicht automatisch, zeigt ein Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld.
Achtung: Dein Nebenjob darf der Apotheke keine Konkurrenz machen. Das bedeutet, du darfst beispielsweise nicht in der Nachbarapotheke arbeiten und die Stammkund:innen dahin abwerben.
Was war passiert? Ein Angestellter ging neben seinem Hauptberuf am Wochenende noch einer weiteren Tätigkeit nach. Der Nebenjob wurde jedoch verschwiegen, obwohl eine Einwilligung durch den Arbeitgeber als Voraussetzung für die Aufnahme vertraglich vereinbart war. Das Problem: Im Zuge eines Corona-Ausbruchs im Betrieb des Nebenjobs erfuhr der Arbeitgeber von der Nebentätigkeit und entschied sich für eine fristlose Kündigung. Der Grund: Für ihn lag ein nachhaltiger Vertrauensbruch vor – sowohl, weil der Nebenjob verschwiegen wurde als auch, weil der Angestellte sich und die Kolleg:innen einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt hat, ohne darüber zu informieren. Gegen die Entlassung wehrte sich der Angestellte, und zwar mit Erfolg.
Nebenjob verschweigen: Erst Abmahnung, dann Kündigung
In den Augen der Richter:innen kam es durch den verschwiegenen Nebenjob durchaus zu einer Verletzung der vertraglich vereinbarten Pflichten. Es sei jedoch fraglich, ob dieser Verstoß „das Gewicht eines Kündigungsgrundes für eine ordentliche oder gar eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat“, heißt es im Urteil. Demnach kam das Gericht lediglich zu der Entscheidung, „dass es sich um ein abmahnfähiges Verhalten handelt.“
Das bedeutet, der Arbeitgeber hätte den Beschäftigten zunächst abmahnen müssen, um so auf eine Besserung seines Verhaltens hinzuwirken. Denn auch wenn der Arbeitnehmer seinen Nebenjob verschwiegen hat, war für die Richter:innen „kein Grund dafür ersichtlich, warum sich der Kläger eine Abmahnung nicht zur Warnung dienen lassen sollte [und] ein derartiges Fehlverhalten im Betrieb der Beklagten fortsetzen würde.“ Außerdem sei das Verhalten des Klägers nicht grob rücksichtslos gewesen. Eine Kündigung – fristlos oder ordentlich – war demnach nicht gerechtfertigt, sondern hätte erst als letztes Mittel dienen dürfen, wenn mildere Maßnahmen erfolglos geblieben wären.
Quelle: Arbeitsgericht Bielefeld, 1 Ca 1741/20.
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