Nahrungsergänzungsmittel zurückgerufen: Müssen Apotheken einen Aushang machen?
Die Nachfrage nach Nahrungsergänzungsmitteln ist groß. Kein Wunder also, dass die Produkte einen festen Platz im Apothekenportfolio haben – auch weil eine Beratung unerlässlich ist. Und weil nicht nur Arzneimittel, sondern auch Nahrungsergänzungsmittel von Rückrufen betroffen sind, stellt sich die Frage, ob Apotheken einen entsprechenden Aushang machen müssen, wenn ein Nahrungsergänzungsmittel zurückgerufen wird.
Nahrungsergänzungsmittel gehören zu den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs. Enthalten sind beispielsweise Vitamine, Mineralstoffe oder Spurenelemente. Kapseln und Co. sollen die normale Ernährung ergänzen, haben aber keine pharmakologische Wirkung. Wird ein Nahrungsergänzungsmittel beispielsweise aufgrund von Qualitätsmängeln zurückgerufen, liegt die Zuständigkeit beziehungsweise die Hauptverantwortlichkeit beim Hersteller oder dem Erstinverkehrbringer des betroffenen Produktes, wie das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) mitteilt. Aber auch die Apotheken sind in der Pflicht.
Erreicht die Apotheke ein Rückruf eines Nahrungsergänzungsmittels, genügt es nicht, den Artikel aus dem Verkauf zu nehmen, sondern Verbraucher:innen müssen entsprechend informiert werden. Grundlage ist Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
„Lebensmittelunternehmer, die für Tätigkeiten im Bereich des Einzelhandels oder Vertriebs verantwortlich sind, die nicht das Verpacken, das Etikettieren, die Sicherheit oder die Unversehrtheit der Lebensmittel betreffen, [also auch z. B. Apotheken] … im Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeiten Verfahren zur Rücknahme von Produkten, die die Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht erfüllen, vom Markt [einleiten] und zur Lebensmittelsicherheit dadurch [beitragen], dass sie sachdienliche Informationen, die für die Rückverfolgung eines Lebensmittels erforderlich sind, weitergeben und an den Maßnahmen der Erzeuger, Verarbeiter, Hersteller und/oder der zuständigen Behörden mitarbeiten“, heißt es aus dem BVL.
Wie genau die Mitarbeit der Apotheken aussieht, ist nicht definiert und den Vertriebstellen – sprich den Apotheken – laut BVL selbst überlassen und werde in der Regel am Einzelfall bemessen. Aber auch die Hersteller können Vorgaben für die Apotheken liefern, ob ein Aushang gemacht werden muss, Kund:innen angerufen werden müssen oder ähnliches.
„Ein Aushang ist dabei allerdings nach unserer Erfahrung das effizienteste und am häufigsten angewendete Verfahren (neben zentralen Rückrufen z. B. auf lebensmittelwarnung.de und den Internetseiten der betroffenen Unternehmen), sofern betroffene Produkte in dieser Verkaufsstelle bereits an Verbraucher:innen abgegeben wurden.”
Wie eine aposcope-Umfrage zeigt, ist die Nachfrage nach NEM aus der Apotheke im Segment Immunsystem am größten (80 Prozent), gefolgt von NEM für Schwangerschaft und Stillzeit (49 Prozent) und Stress (44 Prozent). Aber auch Nahrungsergänzungsmittel für Blase, Harnwege und Prostata (23 Prozent), Heuschnupfen (16 Prozent) und Schönheit/Anti-Aging (14 Prozent) werden in den Apotheken nachgefragt, Letzteres prophylaktisch.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
11,20 Euro: Risikoerfassung hoher Blutdruck uninteressant
Seit 2022 können Apotheken pharmazeutische Dienstleistungen (pDL) anbieten. Doch nur die Hälfte der Apotheken macht mit und 475 Millionen Euro …
Syphilis: Benzylpenicillin-Benzathin wird knapp
Anfang September tagte der Beirat zu Liefer- und Versorgungsengpässen. Bewertet wurde unter anderem die Versorgungslage von Benzylpenicillin-Benzathin. Das Antibiotikum, das …
Akutversorgung: Stückeln nicht erlaubt
Der Rahmenvertrag sieht im Akutfall keine Abgabe von Teilmengen vor. Allerdings sind Abweichungen von der verordneten Packungsgröße möglich. Diese sind …