Nach Krankheit: Brauchen PTA eine Gesundschreibung?
Fallen Angestellte bei der Arbeit krankheitsbedingt aus, benötigen sie dafür ein ärztliches Attest. Ab wann dies fällig wird, entscheidet der/die Chef:in. Doch was gilt nach überstandener Krankheit – brauchen PTA eine Gesundschreibung vor der Rückkehr in die Apotheke?
Generell gilt: Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) muss neben dem Start- auch ein Enddatum enthalten. Letzteres gilt jedoch lediglich als Prognose, bis zu welchem Zeitpunkt die Erkrankung voraussichtlich überstanden sein wird. Wird eine längere Genesungsdauer benötigt, muss ein Folgeattest ausgestellt werden. Fällt die AU dagegen kürzer aus, können Beschäftigte auch früher wieder an den Arbeitsplatz zurückkehren – und sind streng genommen sogar dazu verpflichtet, wenn aus gesundheitlicher Sicht keine Arbeitsverhinderung mehr vorliegt.
Achtung: Die noch bestehende AU und deren voraussichtliche Dauer dürfen nicht verheimlicht werden. Stattdessen müssen Angestellte ihre/n Arbeitgeber:in darüber informieren, wenn sie vor dem prognostizierten Enddatum vorzeitig genesen sind – Stichwort Planungssicherheit. Die Krankenkasse muss dagegen nicht selbst informiert werden, denn dies obliegt Chef:innen.
Gesundschreibung keine Pflicht
Arbeitgebende können jedoch entscheiden, ob sie eine frühzeitige Rückkehr überhaupt akzeptieren und falls ja, unter welchen Voraussetzungen. So gibt es hierzulande zwar keine offizielle Gesundschreibung und damit auch keine Pflicht dazu für PTA und andere Angestellte. Dennoch kann die Apothekenleitung auf eine ärztliche Bestätigung über die vollständige Genesung und Arbeitsfähigkeit bestehen. Und dafür können Ärzt:innen mitunter sogar eine Gebühr verlangen, weil es sich im Gegensatz zur Ausstellung einer AU nicht um eine Kassenleistung handelt. Aber Achtung: Eine rechtliche Verpflichtung zur Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung gibt es nicht, stellt die DAK-Gesundheit klar.
Beschäftigte können somit zwar grundsätzlich selbst entscheiden, ob sie sich frühzeitig wieder bereit für die Arbeit fühlen. „Auch wenn der Arzt der Ansicht ist, dass Arbeiten die Gesundheit beeinträchtigt, kann der Arbeitnehmer frei entscheiden, ob er zur Arbeit geht oder nicht“, heißt es in einem Rundschreiben der Hauptschwerbehindertenvertretung des Landes Berlin. Allerdings können Beschäftigte ihre Rückkehr nicht komplett selbst bestimmen. Liegt zudem ein ärztliches Beschäftigungsverbot vor, beispielsweise bei Schwangeren, ist Arbeiten tabu.
Übrigens: In einigen Fällen stellen Ärzt:innen bei der AU eine sogenannte Endbescheinigung aus. Dies ist zum Beispiel beim Erhalt von Krankengeld von Bedeutung.
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