Nach Jahren in der Apotheke: Besteht Anspruch auf Jubiläumsentgelt?
Happy Jubiläum! Hast du die Drei-, Fünf-, Zehn- oder sogar 15-Jahre-Marke in der Apotheke überschritten, ist das ein Grund zu feiern. Doch steht dir neben warmen Worten von den Kolleg:innen und dem/der Chef:in auch eine Sonderzahlung in Form des Jubiläumsentgelts zu? Hier kommt die Antwort.
PTA sind treu und halten „ihrer“ Apotheke die Stange, und zwar oft jahrelang. Mehr als jede dritte PTA arbeitet bereits zwischen drei und neun Jahren in der aktuellen Anstellung, ebenfalls mehr als jede dritte Kolleg:in schon seit zehn Jahren oder mehr. Der Mittelwert liegt bei neun Jahren, wie der große PTA-Gehaltsreport 2021 zeigt.
Und so viel Treue muss belohnt werden, denkt sich so manche/r und wünscht sich spätestens zum fünfjährigen Jubiläum ein Zeichen der Wertschätzung. Stichwort Sonderzahlung. Doch wie sich zeigt, ist das für viele nur ein frommer Wunsch. Nur 4 Prozent der PTA erhalten zum Jubiläum in der Apotheke eine Sonderzahlung. Denn ein Anspruch auf das sogenannte Jubiläumsentgelt besteht nicht.
Jubiläumsentgelt, was ist das?
Es handelt sich um eine einmalige Geldzahlung, die Arbeitnehmende anlässlich ihres Dienstjubiläums, also bei einer bestimmten Betriebszugehörigkeit, erhalten. Die Sonderzahlung erfolgt zusätzlich zum regulären Gehalt, und zwar als Bar- oder Sachzuwendung.
Zahlung von Jubiläumsentgelt immer freiwillig?
Das Jubiläumsentgelt stellt eine freiwillige Leistung dar, die Arbeitgebende ihren langjährigen Angestellten zum Beispiel als Zeichen der Wertschätzung entgegenbringen können. Eine Verpflichtung dazu besteht jedoch in der Regel nicht, es sei denn, dies ist im Arbeits- oder Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung festgehalten. Im Bundesrahmenvertrag findet sich dazu jedoch nichts.
Hat der/die Chef:in allerdings schon mehrfach ein Jubiläumsentgelt ausgezahlt – zum Beispiel an andere Kolleg:innen oder an dich selbst bei einem früheren Jubiläum –, muss er/sie dies auch weiterhin beibehalten. Stichwort betriebliche Übung. Hinzu kommt, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt. Das bedeutet: Bekommt ein/e Angestellte:r die Sonderzahlung, haben alle anderen ebenfalls Anspruch darauf.
Übrigens: Wird das Jubiläumsentgelt als Geldleistung ausgezahlt, fallen dafür Steuern und Sozialabgaben an. Als Sachgeschenke ist der Betrag dagegen bis 60 Euro steuerfrei. Außerdem ist die Sonderzahlung ebenso wie der Corona-Bonus unpfändbar.
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