Musik bei der Arbeit: Was dürfen PTA?
Ob Schlager, Hardrock oder Pop – Musik ist für viele Menschen unverzichtbar, und zwar nicht nur im Privatleben, sondern auch bei der Arbeit. Doch damit ist nicht jede/r Chef:in einverstanden. Aber können Vorgesetzte das Hören verbieten und was dürfen PTA?
Generell gilt: Ein allgemeines Verbot oder eine entsprechende gesetzliche Regelung zu Musik bei der Arbeit gibt es nicht. Doch wie so häufig heißt es: Chef:innen haben das Weisungsrecht und können somit festlegen, wie gearbeitet wird. Hinzukommt der Kontakt zu Kund:innen, der nicht beeinträchtigt werden sollte. Immerhin heißt es in § 4 „Beschaffenheit, Größe und Einrichtung der Apothekenbetriebsräume“ der Apothekenbetriebsordnung, dass die Offizin so gestaltet werden soll, „dass der Vorrang des Arzneimittelversorgungsauftrags nicht beeinträchtigt wird und für die in der Offizin ausgeübten wesentlichen Aufgaben, insbesondere die Beratung von Patienten und Kunden, genügend Raum bleibt.“
Möchte die Apothekenleitung im HV also keine Musik, ist das zu akzeptieren. Entsprechend kann im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung eine Regelung getroffen werden. Dabei ist jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. „Unverhältnismäßig wäre es, wenn der Arbeitgeber das Hören von Musik untersagt, obwohl eine konzentrierte gewissenhafte Arbeit gewährleistet wird, der Kundenverkehr nicht gestört wird und sich andere Arbeitnehmer nicht belästigt fühlen“, stellt die IHK Ruhr klar.
Übrigens: Beim Abspielen von Musik im HV gilt es, auch das Urheberrecht im Blick zu behalten.
Musik bei der Arbeit: Was gilt in der Rezeptur?
Und auch in der Rezeptur kann der/die Chef:in Musik bei der Arbeit verbieten. Denn generell gilt bei der Herstellung von Arzneimitteln, dass das Kontaminationsrisiko so gering wie möglich gehalten werden sollte. Daher sollen Wände, Oberflächen und Co. in der Rezeptur laut ApBetrO auch möglichst leicht zu reinigen sein. Das Aufstellen eines Radios oder ähnlichem kann also tabu sein.
Achtung: Sogar im Pausenraum muss ein Veto des/der Vorgesetzten akzeptiert werden. Denn die Pausenzeit ist zwar als Freizeit zu betrachten, die Räumlichkeiten gehören jedoch zur Apotheke und damit zu dem/der Arbeitgeber:in.
Wer sich dagegen in der freien Zeit mit Kopfhörern ausstattet, hat in der Regel nichts zu befürchten. Und diese können auch in der Rezeptur eine Alternative zum lauten Abspielen von Musik sein – so wird niemand gestört und PTA können ihre eigene Playlist hören. Auch hier gilt jedoch: Trotz des Musikhörens sollte volle Konzentration auf der Arbeit liegen, denn Fehler können schnell gefährlich werden. Bei Bedarf kann der/die Chef:in somit auch Kopfhörer untersagen – zumindest während der Arbeitszeit, um Ablenkungen zu vermeiden. Bei Verstößen drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen wie eine Abmahnung oder Kündigung.
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