Mittagspause: Mehr Essensgeld ab 2026?
Für das kommende Jahr hat die Bundesregierung bereits verschiedene Entlastungen für die Bürger:innen geplant. Dazu gehören unter anderem Steuererleichterungen wie eine höhere Pendlerpauschale, die mit dem Steueränderungsgesetz 2025 auf den Weg gebracht werden sollen. Doch damit nicht genug. Denn auch bei möglichen Zuschüssen stehen Verbesserungen an, darunter auch mehr Essensgeld ab 2026.
Zur Erinnerung: Das Essensgeld stellt einen finanziellen Zuschuss dar, den Arbeitgebende ihren Angestellten freiwillig zahlen können, um sie bei den Verpflegungskosten zu unterstützen. Den Zuschuss gibt es für Mahlzeiten, die an Arbeitstagen während der Pausenzeiten erworben und verzehrt werden – ob aus einem Restaurant, Bistro, Café oder einer Bäckerei. Er wird in bar ausgezahlt, allerdings nur für Tage, an denen nachweislich gearbeitet wurde, nicht an Kranken- oder Urlaubstagen.
Ein genereller Anspruch darauf besteht jedoch nicht. Außerdem muss die Gewährung sowie deren Rahmenbedingungen – Höhe, Häufigkeit – schriftlich vereinbart werden. Bis zu einem gewissen Betrag bleibt der Zuschuss zudem steuerfrei. 2026 könnte für PTA und andere Angestellte mehr Essensgeld winken.
Sachbezugswerte steigen: 2026 mehr Essensgeld
Der Grund: Für die Höhe des Essensgeldes ist der sogenannte amtliche Sachbezugswert entscheidend, der sich an der Verbraucherpreisentwicklung zwischen Juli 2024 und Ende Juni 2025 orientiert. Weil der Verbraucherpreis für Gaststätten- und Beherbergungsdienstleistungen im genannten Zeitraum um 3,5 Prozent gestiegen ist, soll die Höhe des Sachbezugswertes nach oben korrigiert werden. Genau soll diese zum neuen Jahr auf 345 Euro pro Monat (bisher 333 Euro) steigen. Grundlage ist der Entwurf zur 16. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEv), den das Bundesarbeitsministerium Anfang Oktober veröffentlicht hat.
Das entspricht pro Kalendertag 11,51 Euro, aufgeteilt in:
- 2,37 Euro für das Frühstück und
- je 4,57 Euro für Mittag und Abendessen.
Diese Summe gilt als Pflichtanteil, der von Arbeitgebenden pauschal mit 25 Prozent versteuert werden kann. Hinzukommen 3,10 Euro pro Mahlzeit, die Chef:innen als steuer- und sozialabgabefreien Zuschuss beisteuern können. Für ein Mittagsessen ergibt sich somit beispielsweise eine Gesamtsumme von maximal 7,67 Euro.
Zahlen Angestellte für die Mahlzeit weniger als den amtlichen Sachbezugswert, gilt die Differenz als geldwerter Vorteil und muss regulär versteuert werden. Ist die Mahlzeit teurer, reduziert sich der steuerpflichtige Anteil dagegen.
Übrigens: Wird der Essenszuschuss für maximal 15 Tage/Monat gezahlt, muss nicht explizit nachgewiesen werden, dass es sich dabei um Arbeitstage handelt.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Steuerfreie Überstunden: Pro Monat nur 3 Cent Ersparnis
Überstunden sollen sich für Beschäftige künftig finanziell mehr lohnen. Geht es nach den Plänen der Regierung sollen die Überstundenzuschläge bald …
Ausbildungsplatzumlage belastet Apotheken
Auf die Berliner Apotheken kommt eine weitere finanzielle Belastung zu – die Ausbildungsplatzumlage. Diese ist ein Relikt aus dem Jahr …
Flexiblere Öffnungszeiten für Apotheken
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) plant im Entwurf der Zweiten Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung die Aufhebung der ständigen …












