Das Coronavirus wirbelt das Leben ordentlich durcheinander. Der unsichtbare Feind hat auch die Apotheken vor große Herausforderungen gestellt. In der Krise sind Flexibilität und Rücksicht gefragt, wenn es darum geht, den Apothekenbetrieb aufrechtzuerhalten. Steppte zu Beginn der Pandemie der Bär in der Apotheke, wurde es zunehmend leerer und das Arbeiten in Schichten notwendig. Jetzt stellt sich bei vielen die Frage nach den Minusstunden – müssen diese nachgearbeitet werden?
Inzwischen kehrt in den Apotheken wieder der Alltag ein und das Arbeiten in Schichten bei gekürzten Öffnungszeiten gehört wieder der Vergangenheit an. Die Kundenzahlen steigen – wenn auch langsam. Doch in den vergangenen Wochen herrschte Flaute in vielen Apotheken und die Mitarbeiter wurden auf Kurzarbeit gesetzt oder in Teams eingeteilt. Die Folge: PTA und Co. kamen nicht auf die vereinbarte Wochenarbeitszeit und werden jetzt mit angefallenen Minusstunden konfrontiert.
Minusstunden beim Jahresarbeitszeitkonto
Wer im Arbeitsvertrag ein Jahresarbeitszeitkonto vereinbart hat, kann infolge der Pandemie Minusstunden angehäuft haben. Allerdings muss der Chef mindestens 75 Prozent der vertraglich vereinbarten Stundenzahl auch abgerufen haben. „Bei einem Jahresarbeitszeitkonto darf die Arbeitszeit zwischen 75 bis 130 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit variieren“, teilt die Apothekengewerkschaft Adexa mit. Die angesammelten Minusstunden müssen dann bis zum Jahresende nachgearbeitet werden.
Dazu heißt es im Bundesrahmentarifvertrag: „Abweichend von § 3 kann mit Vollzeitmitarbeitern einvernehmlich eine flexible wöchentliche Arbeitszeit von 29 bis 48 Stunden vereinbart werden, wenn die Arbeitszeit im Ausgleichszeitraum von zwölf Monaten durchschnittlich 40 Stunden beträgt. Der Ausgleichszeitraum sollte dem Kalenderjahr entsprechen.“
Kein Jahresarbeitszeitkonto, keine Minusstunden
Wohl dem, der kein Jahresarbeitszeitkonto vereinbart hat, denn dem dürften eigentlich keine Minusstunden geschrieben werden, denn der Mitarbeiter stellt seine Arbeitszeit uneingeschränkt zur Verfügung und der Chef befindet sich im Annahmeverzug, wenn er die Stundenzahl nicht abruft. „Wenn (zum Beispiel in den arbeitsfreien Schichten) weniger gearbeitet wird, als im Vertrag vereinbart, muss der Arbeitgeber die vereinbarte Wochenarbeitszeit gutschreiben“, so die Adexa.
Keine Minusstunden bei Kurzarbeit
Einige Apothekeninhaber schickten die Mitarbeiter in Kurzarbeit. Nach § 95 Sozialgesetzbuch (SGB) III ist ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall Voraussetzung für Kurzarbeitergeld, weil in einigen Apotheken die Kunden aufgrund der Kontaktbeschränkungen ausblieben, kann die Voraussetzung dafür vorliegen. Die Angestellten erhalten in diesem Fall Kurzarbeitergeld, häufen aber keine Minusstunden an. „Wenn mit Kurzarbeitergeld gearbeitet wird, wird zwar das reduzierte Gehalt gezahlt, es werden aber keine Minusstunden geschrieben“, heißt es von der Adexa.
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