Minijob: Was gilt bei den Berufsjahren?
Durch den neuen Gehaltstarifvertrag bekommen Apothekenangestellte im Tarifgebiet des Arbeitgeberverbands Deutscher Apotheken (ADA) seit 1. Juli mehr Geld. Wie viel mehr – ob 100 oder 150 Euro pro Monat –, richtet sich nach den Berufsjahren. Berechnet werden diese auf Basis der Arbeitszeit. Dabei stellt sich mitunter die Frage, was für Kolleg:innen gilt, die im Minijob tätig waren oder sind – findet dies bei den Berufsjahren Berücksichtigung?
Rund jede/r siebte PTA übt laut einer aposcope-Befragung zusätzlich noch einen Minijob aus. Die Gründe dafür sind verschieden. Daneben gibt es auch Kolleg:innen, die beispielsweise zugunsten der Familie beruflich kürzer treten und sich daher für eine geringfügige Beschäftigung in der Apotheke entscheiden. Doch wie wirkt sich eine Tätigkeit im Minijob auf die Berufsjahre aus?
Generell gilt: Auch wenn PTA im Minijob tätig sind, wird dies bei den Berufsjahren berücksichtigt, allerdings nur anteilig. Denn der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) regelt in § 14 Absatz 7, dass nur Teilzeitbeschäftigungen von mindestens 20 Wochenstunden voll auf die Berufsjahre angerechnet werden. Liegt die wöchentliche Arbeitszeit darunter, wie es beim Minijob der Fall ist, wird dies mit der entsprechenden Quote im Verhältnis zur vollen tariflichen Arbeitszeit gewertet. Entfallen also fünf Wochenstunden auf den Minijob, muss mit 5/39 gerechnet werden, da 39 Wochenstunden gemäß BRTV als regelmäßige Arbeitszeit für eine Vollzeitkraft gelten.
Berufsjahre: Minijob zählt mit
Bei der Berechnung der Berufsjahre finden für pharmazeutisches Personal wie PTA nicht nur Tätigkeiten in der öffentlichen Apotheke Berücksichtigung. Stattdessen werden laut Bundesrahmentarifvertrag auch Zeiten angerechnet, die in Pharmazeutischen Zentren, Bezirksapothekeninspektionen, Berufsorganisationen, an PTA-Lehranstalten und der Pharmazieschule, Berufsschulen und pharmazeutischen Instituten als Doktorand:innen, Assistent:innen, Habilitand:innen oder Dozent:innen verbracht wurden – sofern dies im räumlichen Geltungsbereich des BRTV erfolgt ist. Und auch eine Beschäftigung in einer Apotheke in einem EU-Mitgliedsstaat zählt bei den Berufsjahren.
Das bedeutet: Bei PTA, die in Teilzeit in der Apotheke arbeiten und zusätzlich einen Neben- beziehungsweise Minijob, beispielsweise als Lehrkraft an einer PTA-Schule haben, können beide Tätigkeiten bei den Berufsjahren Berücksichtigung finden. Wer beim Großhandel oder in der pharmazeutischen Industrie tätig war beziehungsweise ist, hat jedoch das Nachsehen. Und auch die Ausbildungszeit wird nicht angerechnet, sondern die Berechnung „beginnt zum 1. des auf die Erteilung der Erlaubnis zur Berufsausübung folgenden Monats“, heißt es in § 14 Absatz 4 BRTV.
Achtung: Wann Apothekenangestellte anhand ihrer Berufsjahre eine höhere Gehaltsstufe erreichen, sollten sie selbst im Blick behalten und den/die Chef:in im Zweifel darauf hinweisen.
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