Rund sieben Millionen Menschen üben hierzulande einen Minijob aus – als Hauptbeschäftigung oder Nebenjob. Maximal 520 Euro dürfen dabei künftig pro Monat verdient werden. Doch was gilt eigentlich, wenn Frauen mit Minijob schwanger werden?
Generell gilt: Für Minijobber:innen greifen die allgemeinen Regelungen des Arbeitsrechts. „Denn alle Minijobs und Midijobs sind arbeitsrechtlich Teilzeitarbeitsverhältnisse und damit rechtlich einem Vollzeitarbeitsverhältnis gleichgestellt“, informiert der Deutsche Gewerkschaftsbund. Eine Benachteiligung von geringfügig Beschäftigten ist also tabu. Demnach haben Minijobber:innen auch Anspruch auf bezahlten Urlaub, Entgeltfortzahlung und Co. Selbst in puncto Sonderleistungen gilt: Zahlt der/die Chef:in anderen Angestellten Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld, besteht auch für geringfügig Beschäftigte Anspruch, zumindest anteilig.
Und was gilt bei Schwangerschaft? Wer im Minijob schwanger wird, kann ebenfalls Elternzeit und Elterngeld beanspruchen. Auch die Mutterschutzfristen – sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt – müssen beachtet werden. Ebenso wie Vollzeit- oder Teilzeitkräfte bekommen auch geringfügig beschäftigte Mütter währenddessen Mutterschaftsgeld nach § 24i Sozialgesetzbuch Fünftes Buch: „Weibliche Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, erhalten Mutterschaftsgeld.“
Schwanger mit Minijob: Anspruch auf Mutterschaftsgeld
Wie hoch das Mutterschaftsgeld ausfällt, bemisst sich am durchschnittlichen Nettotagesgehalt der letzten drei Kalendermonate, wobei gesetzliche Abzüge hinzukommen. Pro Tag sind maximal 13 Euro, also 390 Euro pro Monat, möglich. Wurden vor dem Mutterschutz mehr als 13 Euro täglich verdient, muss der/die Arbeitgeber:in den Rest als Zuschuss zahlen.
Wer für das Mutterschaftsgeld bei Minijobberinnen aufkommt, richtet sich nach dem Versicherungsstatus, informiert das Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Wer trotz Minijob eigenständig gesetzlich krankenversichert ist, erhält die Zahlung von der Krankenkasse plus den Zuschuss von der/dem Arbeitgeber:in. Sind schwangere Minijobberinnen familienversichert beziehungsweise kein Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung, kommt das Bundesamt für Soziale Sicherung ins Spiel. Dort muss das Mutterschaftsgeld beantragt werden. Als Maximalbetrag sind 210 Euro für die angesetzten 14 Wochen möglich, wie es auch im Mutterschutzgesetz geregelt ist. Hinzu kommt der Zuschuss des/der Arbeitgeber:in.
Übrigens: Schwangeren Minijobberinnen kann in der Apotheke ein Beschäftigungsverbot drohen, um die Gesundheit von Mutter und Kind nicht zu gefährden. In diesem Fall steht ihnen Mutterschutzlohn zu. „Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Eintritt der Schwangerschaft gezahlt“, und zwar automatisch als Lohnfortzahlung von dem/der Arbeitgeber:in, heißt es auf dem Familienportal.
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