Wer sich kleine oder große Wünsche erfüllen will, setzt auf einen Minijob. Wertschätzung wird den Kolleg:innen meist nur wenig entgegengebracht und auch in puncto Arbeitsbedingungen sind sie oft Angestellte zweiter Klasse – zu Unrecht, denn Minijobber:innen sind Teilzeitkräften weitgehend gleichgestellt. Und auch in puncto Urlaub gibt es beim Minijob immer wieder Diskussionen.
Ein Minijob gehört nach § 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB) IV zu den geringfügigen Beschäftigungen. Unterschieden wird in 450-Euro-Minijobs, bei denen pro Monat nicht mehr als 450 Euro verdient werden darf, und kurzfristigen Minijobs, die nur gelegentlich und nicht regelmäßig geleistet werden.
Ab Oktober soll es mehr geben, und zwar maximal 520 Euro pro Monat. Das entspreche einer wöchentlichen Arbeitszeit von zehn Stunden, legt man den Mindestlohn zugrunde, so die Adexa. „Eine Ausweitung der Verdienstmöglichkeiten ohne Sozialabgaben und vor allem ohne eine verpflichtende Rentenversicherung finde ich sozialpolitisch kurzsichtig. Gerade Frauen sollten stärker für eine eigene, unabhängige Altersrente ansparen“, sagt ADEXA-Bundesvorstand Tanja Kratt.
Auch Minijobber:innen haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, und zwar unabhängig davon, wie viele Stunden sie pro Woche arbeiten. Dabei spielt es keine Rolle, wie groß oder klein das Unternehmen ist.
„Im Apothekenbereich ist es zum Glück eher unüblich, dass bei Minijobs andere Stundenlöhne zugrunde gelegt werden, gerade wenn es um tarifgebundene Arbeitsverhältnisse geht. Übertarifliche Zuschläge werden dagegen in Minijobs seltener bezahlt – es sein denn, man reduziert seine Arbeitszeit in einem bestehenden Arbeitsverhältnis, bei dem man den übertariflichen Anspruch festgelegt hatte“, so Kratt.
In vielen Köpfen steckt noch immer der Gedanke, dass Minijobber:innen weniger Rechte und Ansprüche haben als Vollzeitkräfte. Dem ist aber nicht so.
Minijob: Anspruch auf bezahlten Urlaub
Ein Punkt ist das Thema Urlaub. „Oft hören wir, dass Minijobber nur für die Zeit bezahlt werden, die sie auch in der Apotheke arbeiten. Sie erhalten keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, keine Feiertagsvergütung und keinen bezahlten Urlaub. Das ist falsch und unzulässig“, stellt Adexa-Rechtsanwältin Christiane Eymers klar.
Minijobber:innen haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Tagen. Grundlage ist das Bundesurlaubsgesetz. Demnach hat jede/r Arbeitnehmer:in in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub von mindestens 24 Werktagen bei einer Sechstagewoche. Mehr noch: „Wenn ein Betrieb tarifgebunden ist, bestehen höhere Urlaubsansprüche entsprechend des Tarifvertrags“, teilt ver.di mit.
Und auch wer im Urlaub krank wird, hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung, denn das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) unterscheidet nicht zwischen Minijobber:innen und anderen Angestellten. „Wird eine Minijobberin krank, hat sie deshalb Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und muss die Arbeit nicht an einem anderen Tag nachholen“, so Eymers.
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