Methadon/Levomethadon: Sonder-PZN für Teilmengen
Weil die Kassen auch für Fertigarzneimittel, aus denen Teilmengen entnommen und abgegeben werden, Anspruch auf den Herstellerabschlag haben, ändert sich die Abrechnung von Methadon und Levomethadon. Zum 1. Februar 2022 tritt die neue Ergänzungsvereinbarung zur Hilfstaxe in Kraft.
Die Hilfstaxe oder genauer der „Vertrag über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen (§§ 4 und 5 der AMPreisV) wird zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) geschlossen und ist die Grundlage für die Preisberechnung von Rezepturen und unverändert abgegebenen Stoffen. Die Hilfstaxe hat verschiedene Anlagen – darunter Anlage 4 und 5, die die Abrechnung von Methadon beziehungsweise Levomethadon regeln.
Im Rahmen der Substitutionstherapie – Methadon und Levomethadon – treten zum 1. Februar folgende Neuerungen in Kraft:
Sonder-PZN
- 06461506: Abrechnung von Rezepturen mit Methadon
- 09999086: Abrechnung von aus Fertigarzneimitteln mit dem Wirkstoff Methadon entnommenen Teilmengen
- 06461512: Abrechnung von Rezepturen mit dem Wirkstoff Levomethadon
- 02567107: Abrechnung von aus Fertigarzneimitteln mit dem Wirkstoff Levomethadon entnommenen Teilmengen
Preisvereinbarung für Methadon
Anlage 4 der Hilfstaxe liefert die Preise für die Abrechnung aller Methadon-Lösungen – darunter auch Eptadone. Ändert sich der Abgabepreis des Fertigarzneimittels, sollen die Vertragspartner laut Hilfstaxe unverzüglich Verhandlungen über die Anpassung der Preise aufnehmen.
Nicht geregelt sind die Preise für die Abgabe von Teilmengen fester oraler Zubereitungen mit Methadon. Abgerechnet wird über die Regelung zu Teilmengen nach Abschnitt 4.14.1 b der Technischen Anlage 1 (TA1) „Wirtschaftliche Einzelmengen“. Daher ist es nötig, mit der Krankenkasse eine gesonderte Preisabsprache zu treffen.
(Anlage 6 kommt für die Preisbildung für Buprenorphin-Einzeldosen und Anlage 7 für die Preisbildung für Suboxone-Einzeldosen im Rahmen des Take-Home-Bedarfs zum Einsatz.)
Zur Info: Bei der Abrechnung von Rezepturen und Fertigarzneimittelteilmengen nach den Anlagen 4, 5, 6 und 7 kann ein Rezept immer nur eine Rezeptur beziehungsweise Fertigarzneimittelteilmenge mit einer Anzahl Einzeldosen für den Bedarf von einem oder mehreren Tagen umfassen.
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