Mehr als drei Arzneimittel pro Rezept: Was gilt?
Nur drei Fertigarzneimittel pro rosa Rezept lautet die Devise. Verordnen Ärzt:innen mehr als drei Arzneimittel, stellt sich die Frage, ob das Rezept dennoch abgerechnet werden darf. Die Antwort liefert die Technische Anlage 2 zum Rahmenvertrag.
„Auf Muster 16 können maximal drei verschiedene Arznei- und Verbandmittel sowie Hilfsmittel mit Ausnahme von Seh- und Hörhilfen verordnet werden“, informiert die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). So weit, so bekannt. Doch was ist, wenn Ärzt:innen trotzdem mehr als drei Arzneimittel auf einem rosa Rezept verordnen?
Ausnahme Rezeptur: „Bei der Verordnung von Rezepturen darf grundsätzlich nur die Vorderseite des Vordrucks benutzt werden. Pro Rezeptur ist hierbei ein Verordnungsformular zu verwenden“, so die KBV. Ein Hinweis ist auch in den „Erläuterungen zur Vordruckvereinbarung“ zur Anlage 2 des Bundesmantelvertrags-Ärzte zu finden. Der richtet sich aber nicht an die Apotheke, sondern an die Ärzt:innen. Eine Prüfpflicht besteht daher nicht. Das bedeutet, dass es Apothekenmitarbeiter:innen nicht verboten ist, ein Rezept zu beliefern und abzurechnen, auf dem mehrere Rezepturen verordnet sind. Im Rahmenvertrag ist dazu keine Vorgabe zu finden. Allerdings ist bei mehr als einer Rezeptur pro Rezept ein Platzmangel beim Bedrucken vorprogrammiert – Stichwort Hashwert.
Mehr als drei Arzneimittel auf einem Rezept: Abrechnung möglich?
Die Technische Anlage 2 zum Rahmenvertrag – zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung gemäß § 300 SGB V – liefert die Vorgaben, was zu tun ist, wenn mehr als drei Arzneimittel auf einem rosa Rezept verordnet sind. Nachzulesen in Punkt 1.11 „Eintragung bei mehr als drei verordneten Mitteln“.
„Hat der Arzt mehr als drei Mittel verordnet, so sind das Arzneimittelkennzeichen, Faktor und Taxbetrag unter das dritte Feld „Arzneimittelkennzeichen“, „Faktor“ und „Taxe“ zeilengerecht im Verordnungsteil des Arztes aufzudrucken, auch wenn dadurch Eintragungen des Arztes oder der Arztstempel überschrieben werden.“
Andere Formulare, andere Vorgaben
Auf einem T-Rezept darf nur ein Arzneimittel verordnet werden. Dieses muss einen der Wirkstoffe Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid enthalten. Präparate mit anderen Arzneistoffen dürfen nicht auf einem T-Rezept verschrieben werden. Es ist jedoch gestattet, mehrere Packungen dieses einen Arzneimittels zu verschreiben. Aber Vorsicht: „Nicht erlaubt ist die Verschreibung eines Arzneimittels mit verschiedenen Wirkstoffstärken auf einem T-Rezept“, stellt das BfArM klar. Anders ist es bei BtM-Rezepten. Auf den gelben Formularen dürfen auch andere Arzneimittel verordnet werden, wenn dies neben der Verordnung von Betäubungsmitteln erfolgt. Im Notfall darf ein Betäubungsmittel auch auf einem anderen Formular verordnet werden.
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