Maskenabgabe: Keine Datenerfassung, sonst Bußgeld
Seit knapp einer Woche läuft in den Apotheken die Abgabe von kostenlosen Schutzmasken an Risikopersonen. Diese stellt die Apotheken vor enorme Herausforderungen, denn pro Patient*in sollen im Dezember nur einmalig drei Masken abgegeben werden. Jedoch darf bei der Maskenabgabe keine Datenerfassung zur Kontrolle dieser Regelung erfolgen. Drohen nun Bußgelder?
Am 15. Dezember ist die „Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ (SchutzmV) in Kraft getreten. Damit haben bundesweit mehr als 27 Millionen Risikopersonen Anspruch auf kostenlose Schutzmasken, die von den Apotheken vor Ort abgegeben werden. Die ersten drei Masken können sich betroffene Patient*innen seit knapp einer Woche gegen Vorlage des Personalausweises zum Altersnachweis oder einer Eigenerkläung zum Risikostatus abholen. Die Abgabe der weiteren zwölf kostenlosen Schutzmasken soll ab Januar in mehreren Schritten erfolgen und nur noch mit einem fälschungssicheren Coupon von der Krankenkasse möglich sein, beispielsweise um eine mehrmalige Abgabe zu verhindern.
Im ersten Schritt obliegt es jedoch aktuell den Apotheken, sicherzustellen, dass Patient*innen die ihnen zustehenden Masken nur einmal abholen. Wie dies kontrolliert werden soll, ist unklar, denn bei der Maskenabgabe darf keine Datenerfassung erfolgen. Darauf hatte auch die Apothekerkammer Berlin in ihrem Newsletter am 15. Dezember 2020 eindringlich hingewiesen und die Apotheken aufgefordert, auch keine weiteren eigenen Regelungen aufzustellen. Dennoch droht nun einigen Apotheken Ärger mit dem Bundesdatenschutzbeauftragten wegen „Verstößen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen“.
Keine Datenerfassung bei der Maskenabgabe? Beschwerden wegen Verstößen
Wie die Apothekerkammer Berlin am Freitag mitteilte, habe die ABDA die Kammern und Apothekerverbände darüber informiert, dass sich der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationssicherheit, Ulrich Kelber, an das Bundesgesundheitsministerium (BMG) gewandt habe. Grund dafür seien zahlreiche Beschwerden von Apothekenkund*innen, bei denen gegen die Vorgabe, bei der Maskenabgabe keine Datenerfassung vorzunehmen, verstoßen worden sei. Wie aus dem Bericht hervorgeht, klagten die Betroffenen unter anderem darüber, dass ihre Personalausweise in der Apotheke kopiert und archiviert worden seien. Einige Apotheken würden sich nicht daran halten, dass ihnen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SchutzmV lediglich der Personalausweis zwecks Feststellung der Berechtigungsvoraussetzung „Vollendung des 60. Lebensjahres“ vorzulegen sei. Andere Patient*innen erklärten, dass sie vor dem Erhalt der Schutzmasken eine Kundenkarte hätten beantragen müssen.
Wegen eigenen „Spielregeln“: Apotheken drohen Bußgelder
Für die entsprechenden Apotheken könnte der Verstoß gegen die Regelung, bei der Maskenabgabe keine Datenerfassung zu betreiben, nun Folgen haben. So habe Kelber die Beschwerden bereits an die jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragten weitergegeben, damit diese die weiteren Schritte prüfen können. Zudem habe Kelber „den Landesdatenschutzbeauftragten angeraten, Verstöße mit Bußgeldern zu ahnden“, heißt es in der Mitteilung der Apothekerkammer Berlin.
Der Bundesdatenschutzbeauftragte soll das BMG außerdem gebeten haben, nochmals darauf hinzuweisen, dass die Abgabe der Schutzmasken „nicht von weiteren, in der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung nicht genannten Voraussetzungen abhängig gemacht werden darf.“ Dies unterstützt auch die Apothekerkammer Berlin in ihrem Schreiben. Demnach sei es zwar nachvollziehbar, dass Apotheken versuchen, der unrechtmäßigen wiederholten Abgabe von Schutzmasken mit eigenen „Spielregeln“ entgegenzuwirken. Dies ist in den Augen der Kammer jedoch „der falsche Weg und führt zu Konflikten mit Behörden und hat möglicherweise sogar Sanktionen zur Folge.“
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