Maske verweigert: Droht Angestellten die Kündigung?
Der Stufenplan von Bund und Ländern sieht Lockerungen in drei Schritten vor. Was aber auch nach dem 20. März bleibt, ist die Maskenpflicht als Basisschutzmaßnahme. Verweigert ein/e Arbeitnehmer:in, eine Maske zu tragen, muss mit Konsequenzen gerechnet werden – auch wenn ein Attest vorliegt.
Welche individuellen Schutzmaßnahmen in der Apotheke getroffen werden, ermitteln Arbeitgebende gemäß § 3 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) über eine Gefährdungsbeurteilung. Sind Apothekenangestellte Gefahren ausgesetzt, müssen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten getroffen und festgelegt werden. Während der Pandemie ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes eine der getroffenen Schutzmaßnahmen, vor allem dann, wenn der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann. Doch was, wenn Angestellte das Tragen einer Maske verweigern oder ein ärztliches Attest vorlegen?
Vor dem Arbeitsgericht Siegburg wurde darüber gestritten, ob ein Angestellter ohne Mund-Nase-Bedeckung im örtlichen Rathaus tätig werden muss oder die Arbeit im Homeoffice verrichtet werden kann. „Dem Kläger steht kein Anspruch darauf zu, dass die Beklagte seine Arbeitsleistung im Rathaus ohne das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung duldet. Ein Anspruch des Klägers auf einen Heimarbeitsplatz, Arbeiten im Homeoffice oder als mobile Arbeit ist ebenfalls nicht gegeben“, heißt es im Urteil. Mehr noch: „Ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung des Klägers ohne Mund-Nase-Bedeckung besteht nicht.“ Entscheidend und maßgeblich sei die Fürsorgepflicht des/der Arbeitgebenden.
Einem Beschäftigungsanspruch des/der Arbeitnehmenden stehen das ordnungsgemäß ausgeübte Direktionsrecht des/der Arbeitgeber:in sowie der Gesundheits- und Infektionsschutz entgegen. Daraus resultiere die Pflicht des/der Arbeitgeber:in, aufgrund der Pandemielage, die Angestellten zum Tragen einer Maske anzuhalten. Die maßgebliche Rechtspflicht für den/die Arbeitgeber:in zur Einführung einer Maskenpflicht im Betrieb ergebe sich aus seiner Fürsorgepflicht. Wer also das Tragen einer Maske verweigert, riskiert die Kündigung – wie ein zweiter Fall zeigt.
Maske verweigert: Kündigung trotz Attest
Ein ähnlicher Fall wurde vor dem Arbeitsgericht Cottbus verhandelt. Eine Logopädin hatte sich geweigert, einen Mund-Nasen-Schutz in der logopädischen Praxis zu tragen und auch zwei ärztliche Atteste vorgelegt. Angebote der Chef:in, verschiedene Masken auszuprobieren und mehr Pausen einzulegen, wurden abgelehnt. Daraufhin wurde der Angestellte gekündigt. Der Fall ging vor Gericht.
Das Ergebnis: Die Kündigung ist gerechtfertigt. „In einem Dienstleistungsbetrieb, in dem ein physischer Kundenkontakt besteht, kann der Arbeitgeber das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) verpflichtend anordnen.“ Außerdem müsse aus einem Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht hervorgehen, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund eines Mund-Nasen-Schutzes zu erwarten sind. Liefere ein Attest nur den Hinweis, dass eine Person aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht befreit sei, könne dieses nicht Grundlage einer Befreiungsentscheidung sein. Zudem müsse erkennbar sein, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gekommen ist, heißt es im Urteil.
„In den von der Klägerin vorgelegten Attesten ist lediglich die Rede davon, das Tragen eines MNS sei ihr unzumutbar. […] Derartige Atteste sind nicht hinreichend aussagekräftig und zur Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe, die eine Befreiung von der Maskenpflicht rechtfertigen, nicht ausreichend.“
Aber auch wenn alle Vorgaben an ein Attest erfüllt wären, wäre eine Kündigung unter Umständen gerechtfertigt. Besteht aufgrund einer wirksamen Befreiung von der Mund-Nasen-Schutz-Pflicht oder aufgrund einer Verweigerung der Maskenpflicht keine andere Möglichkeit des Einsatzes im Betrieb, sei eine Kündigung in der Regel gerechtfertigt.
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