Die Apotheke ist weiblich und unter den PTA ist der Frauenanteil mit über 97 Prozent besonders hoch, wie die Zahlen Daten Fakten 2022 der Abda zeigen. Das heißt jedoch nicht, dass für freie Stellen nur noch nach Kollegen gesucht werden darf oder umgekehrt. Denn Geschlechterdiskriminierung ist bei der Stellenausschreibung tabu, wie ein aktueller Fall vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zeigt.
Was war passiert? Ein Bewerber stieß über die Plattform Ebay Kleinanzeigen auf eine Stellenanzeige. Gesucht wurde eine Sekretärin, ohne anzumerken, dass auch männliche sowie diverse Bewerber:innen möglich sind. Der Mann bewarb sich trotzdem über die Chat-Funktion und verwies dabei auf seine Vorerfahrungen, erhielt jedoch eine Absage. Die Begründung: Es werde eine weibliche Mitarbeiterin gesucht. Für den Angestellten ein No-Go. Stichwort Diskriminierung.
Folglich wollte der Bewerber eine Entschädigung gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) aufgrund von Geschlechterdiskriminierung geltend machen. Dagegen wehrte sich das Unternehmen und verwies darauf, dass überhaupt keine formal korrekte Bewerbung inklusive entsprechender Unterlagen vorgelegen habe, sondern lediglich über die Plattform kommuniziert wurde. Der Mann habe nur auf den Entschädigungsanspruch abgezielt.
Geschlechterdiskriminierung: No-Go bei der Stellensuche
Die Richter:innen sahen dies jedoch anders und sprachen dem Mann drei Brutto-Monatsgehälter Schadenersatz – rund 7.800 Euro plus Zinsen – zu. Der Grund: Bei Stellenanzeigen auf derartigen Portalen sei der Kontakt über die Nachrichtenfunktion ausreichend, um formal als Bewerbung angesehen zu werden. „Dies ist der übliche Weg einer Kontaktaufnahme und Bewerbung, wenn der Weg einer digitalen Ausschreibung gewählt wird.“ Ein separates Einreichen von Unterlagen sei demnach nicht erforderlich gewesen. „Ein inhaltliches Mindestmaß an Angaben zur Person des Bewerbers wird gesetzlich nicht gefordert.“
Somit handele es sich in dem Fall tatsächlich um Geschlechterdiskriminierung, denn der Mann wurde trotz entsprechender Qualifikation lediglich aufgrund seines Geschlechtes abgelehnt. Laut dem Gericht liegt damit ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gemäß AGG vor, wonach „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität“ verhindert werden sollen.
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