Müssen Apotheken im Falle eines Lieferengpasses einen Austausch vornehmen, wird dies mit 50 Cent zuzüglich Mehrwertsteuer vergütet – aber nur zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung. Bei Privatrezepten kann die Lieferengpass-Pauschale nicht abgerechnet werden.
Die Lieferengpasspauschale kann nur für Kassenrezepte abgerechnet werden. Der Grund: § 3 Absatz 1a Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) verweist nur auf den Austausch nach § 129 Absatz 2a Sozialgesetzbuch (SGB) V und nicht allgemein auf einen Austausch gemäß § 17 Absatz 5b Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). Für Privatrezepte gelten auch die Vorgaben im Rahmenvertrag nicht, denn § 129 Absatz 2 SGB V gilt grundsätzlich für die Versorgung aller gesetzlich Versicherten mit Fertigarzneimitteln.
Zwischen DAV und GKV herrscht noch Uneinigkeit darüber, ob die 50 Cent pro Zeile oder pro Packung in Rechnung gestellt werden können. Die Kassen wollen den Zuschlag pro Zeile und der DAV pro Packung gewähren. Gespräche zur Klärung des Sachverhaltes laufen.
Bei der Abgabe von Teilmengen, wie sie das Lieferengpassgesetz (ALBVVG) ermöglicht, kann der Zuschlag nicht abgerechnet werden. Der Grund: Beim Auseinzeln handele es sich streng genommen nicht um einen Austausch.
Weil es noch keine Dauerlösung für die Abrechnung der Engpass-Prämie gibt und diese den Apotheken bereits zusteht, kommen als Übergangslösung die bekannte Sonder-PZN und der zugehörige Faktor ins Spiel – 02567024 plus Faktor 2, 3 oder 4.
„In den Warenwirtschaftssystemen der Apotheken wird die abzurechnende Rezeptbrutto-Summe – je nach Anzahl der Positionen auf dem Rezept – um 60 Cent, 1,20 Euro oder 1,80 Euro erhöht“, teilt der DAV mit. Die Apotheken müssen das Gesamtbrutto anpassen, um keine Probleme in den Rechenzentren zu verursachen. „Den Apotheken wird derzeit noch davon abgeraten, das Sonderkennzeichen ‚Lieferengpass‘ aufzudrucken, da für die Übergangslösung vorgesehen ist, dass die Apotheken-Rechenzentren dieses Sonderkennzeichen automatisch berücksichtigen“, heißt es.
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