Lieferengpass: Nebivolol ist zurück
Seit etwa drei Monaten kommt es bei Nebivolol immer wieder zu Lieferengpässen. Zwischenzeitlich konnte nur mit dem Original versorgt werden. In den kommenden Wochen könnte sich die Lage wieder entspannen, Stada und Glenmark können wieder liefern.
Nebivolol gehört nicht zu den versorgungsrelevanten Wirkstoffen. Somit müssen die Hersteller der Selbstverpflichtung zur Meldung von Lieferengpässen auch nicht nachkommen, denn die gilt nur für versorgungsrelevante Wirkstoffe. Stada und Glenmark haben den Lieferengpass für ihre Nebivolol-Generika dennoch beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gemeldet und geben Aussicht auf Nachschub.
Versorgungsrelevante Arzneimittel
Arzneimittel gelten als versorgungsrelevant, wenn sie folgende Grundvoraussetzungen erfüllen: Die Wirkstoffe müssen verschreibungspflichtig und für die Gesamtbevölkerung relevant sein. Orphan Drugs (Arzneimittel, die zur Behandlung seltener Erkrankungen eingesetzt werden) gehören wie Nebivolol nicht dazu.
Der Betablocker ist aufgrund von „Produktionsproblemen“ von Lieferengpässen betroffen. Genauer spezifiziert werden diese auf der Liste der beim BfArM gemeldeten Lieferengpässe nicht. Es scheint jedoch ein Ende der Lieferausfälle in Sicht.
„Aufgrund eines allgemeinen Lieferengpasses ist die Lieferfähigkeit derzeit (immer noch) nicht zufriedenstellend“, teilt Stada mit. „Wir haben aktuell wieder Ware erhalten, die wie üblich Q-seitig noch freigegeben werden muss. Daher sind wir zuversichtlich, dass wir in den kommenden Wochen wieder Nebivolol ausliefern können“, so eine Sprecherin.
Auch Glenmark kann laut Meldung beim BfArM Nebivolol ab September wieder liefern.
Nebivolol gehört zu den Betablockern und besitzt blutdrucksenkende und gefäßerweiternde Eigenschaften. Eingesetzt wird der Arzneistoff zur Behandlung von Bluthochdruck und Herzinsuffizienz.
Ist Nebivolol zum Festbetrag nicht lieferbar und liegt ein Rabattvertrag vor, der nicht bedient werden kann, übernehmen die Kassen die Mehrkosten. Geregelt ist dies in § 11 Rahmenvertrag, der die Vorgaben im Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz umsetzt. Apotheken müssen den Engpass mit einem Defektbeleg vom Großhandel belegen. Die Technische Anlage 1 regelt den Rezeptdruck. DAV und GKV-Spitzenverband haben sich darauf verständigt, dass die Apotheken das Sonderkennzeichen Nichtverfügbarkeit „02567024“ und in das Feld „Faktor“ die Ziffern „2“ oder „4“ sowie in das Feld „Taxe“ den Betrag „0“ eintragen sollen. Umsetzen soll das die Apothekensoftware automatisch.
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