Lanzetten bei TK mit PZN abrechnen
Hilfsmittel zum Glukosemanagement wurden in eine eigene Produktgruppe – PG 30 – überführt. Dazu gehören unter anderem Lanzetten zur Insulintherapie. Eine Präqualifizierung ist nicht nötig. Doch im Hilfsmittelversorgungsvertrag zwischen der Techniker Krankenkasse und dem DAV sind Lanzetten weiterhin in der Anlage 21 gelistet. Das hat Auswirkungen auf die Abrechnung.
Bis zum 31. August 2023 waren Lanzetten zur Insulintherapie im GKV-Hilfsmittelverzeichnis in der Produktgruppe 21 „Messgeräte für Körperzustände/-funktionen“ geregelt. Zum 1. September 2023 wurden diese in die Produktgruppe 30 „Hilfsmittel zum Glukosemanagement“ überführt. Lanzetten zur Insulintherapie mit Sicherheitskomponente sind seitdem unter der 30.99.99.1007 aufgeführt – ehemals 21.99.99.1008.
Doch im Hilfsmittelversorgungsvertrag der Techniker Krankenkasse sind Lanzetten zur Insulintherapie weiterhin in der Anlage 21 geregelt. Für die Taxation ist darum im Artikelstamm Plus V die Zeile TK, Hilfsmittelversorgungsvertrag 21 „Messgeräte“, auszuwählen. Die Vereinbarung gilt bundesweit und ein Beitritt ist notwendig.
Abgerechnet wird nach § 302 SGB V, aber unter Angabe der Pharmazentralnummer als vertraglich vereinbarte Abrechnungsnummer und des Leistungserbringergruppenschlüssels (AC/TK): 1796007. Dies schreibt der Hilfsmittelversorgungsvertrag vor, wenn der Preis auf Basis des Apothekeneinkaufspreises zuzüglich eines Aufschlagsatzes vereinbart wurde.
Bei der Barmer gelten beispielsweise andere Vorgaben. Lanzetten sind in der PG 30 geregelt und gemäß Barmer Hilfsmittelversorgungsvertrag nach § 302 SGB V abzurechnen. Es müssen HiMi-Nummer und Stückzahl dokumentiert werden. Eine Abrechnung nach § 300 SGV – unter Angabe der PZN – führt zu einer Absetzung.
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