Neue Woche, neue Impfstoffbestellung: Auch für die 33. Kalenderwoche vom 16. bis 22. August gibt es keine Höchstbestellmengen. Zur Verfügung stehen drei Corona-Impfstoffe.
Am Dienstag bestellen die Praxen wieder Corona-Impfstoffe. Zur Auswahl stehen die vom Bund bereitgestellten Vakzine Comirnaty (BioNTech/Pfizer), Vaxzevria (AstraZeneca) und Covid-19 Vaccine Janssen. Wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) den Ärzt:innen mitteilt, stehen nach Informationen des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) bis auf Weiteres die drei Impfstoffe in ausreichenden Mengen bereit.
„Das Vakzin von Moderna soll gegebenenfalls im September an die Praxen ausgeliefert werden.“ In der vergangenen Woche hieß es noch, dass „der Impfstoff des US-Unternehmens Moderna frühestens im September an die Praxen ausgeliefert wird.“
Impfstoffbestellung: Was gilt? Die Benötigten Impfstoffdosen für Erst- und Zweitimpfungen werden auf zwei separaten Rezepten verordnet. Höchstbestellmengen müssen die Vertrags- und Privatärzt:innen nicht beachten. Laut KBV gehe das BMG davon aus, dass alle Bestellungen beliefert werden können. Die endgültige Information über die Liefermenge für KW 33 erhalten die Apotheken am 10. August.
Für die Betriebsärzt:innen steht für die 33. Kalenderwoche mit Comirnaty nur ein Impfstoff zur Verfügung. Höchstbestellmengen gibt es aber auch für die Betriebsärzt:innen nicht. Abhängig von der Zahl der Zweitimpfungen könne es jedoch sein, dass weniger Dosen für Erstimpfungen geliefert werden, als bestellt worden sind.
Hierzulande sind derzeit (Stand 30. Juli) 42.824.653 Personen – entspricht 51,5 Prozent der Gesamtbevölkerung – vollständig gegen Corona geimpft. Insgesamt haben 51.132.952 Personen (61,5 Prozent) mindestens eine Impfdosis erhalten.
Haben die Praxen mehr Impfstoff bestellt, als sie schließlich aufgrund von beispielsweise Terminabsagen in der Apotheke abrufen, dürfen die überschüssigen Impfdosen von der Apotheke an andere Mediziner:innen oder auch an Impfzentren umverteilt werden. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat mit der „Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19 an Arztpraxen und Betriebsärzt:innen“ die bislang geltenden strengen Regeln gelockert. Schließlich soll keine Impfdosis ungenutzt bleiben.
Merke: „COVID-19-Impfstoffe, die bereits an Arztpraxen oder Betriebsärzt:innen ausgeliefert wurden, dürfen die Apotheken auch weiterhin nicht zurücknehmen“ stellt die ABDA klar.
Auch Ärzt:innen dürfen Impfstoffe ausnahmsweise an andere impfbereite und in räumlicher Nähe liegende Leistungserbringer abgeben, wenn sie die Impfdosen nicht selber verimpfen können. Die Mediziner:innen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Impfstoffe unter Einhaltung der Transportvorgaben abgegeben werden.
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