Kurzarbeitergeld soll erhöht werden
Kurzarbeit und Lohneinbußen: Die Corona-Krise stellt viele Arbeitnehmer auch vor finanzielle Herausforderungen. Auch einige Apotheken haben bereits Kurzarbeit angemeldet. Den Mitarbeitern bleibt am Monatsende weniger im Portemonnaie und das bei unveränderten laufenden Kosten. Nach zähen Verhandlungen haben CDU und SPD eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes beschlossen. Gute Nachrichten in der schweren Zeit, allerdings gibt es noch keinen Gesetzentwurf.
Die Große Koalition hat ein Hilfspaket in Milliardenhöhe beschlossen. Das Kurzarbeitergeld soll auf bis zu 87 Prozent erhöht werden. Derzeit erhalten Kinderlose in Kurzarbeit 60 Prozent ihres Nettoeinkommens, Arbeitnehmer mit Kindern bekommen 67 Prozent.
Kurzarbeitergeld erhöht: Das ist neu
Ab dem vierten Monat in Kurzarbeit erhalten kinderlose Arbeitnehmer 70 Prozent Kurzarbeitergeld, wer ein Kind hat, kommt auf 77 Prozent. Eine weitere Erhöhung soll es ab dem siebten Monat geben. Das Kurzarbeitergeld beträgt dann 80 beziehungsweise 87 Prozent des Nettoeinkommens. Vorausgesetzt, die Arbeitnehmer mussten ihre Stundenzahl um mindestens 50 Prozent verringern.
Die Anpassungen zum Corona-Kurzarbeitergeld sind befristet und gelten bis längstens zum 31. Dezember 2020.
Ab dem 1. Mai 2020 gibt es auch Neuerungen in Bezug auf den Hinzuverdienst. Für Arbeitnehmer in Kurzarbeit liegt dann die Hinzuverdienstgrenze in allen Berufen bis zur vollen Höhe des bisherigen vollen Monatseinkommens.
Infos zum Kurzarbeitergeld
Wer hat Anspruch?
Anspruch besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Der Bezug ist bis zu zwölf Monate möglich.
Voraussetzung ist ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall. Der Arbeitsausfall muss vorrübergehend und unvermeidbar sein, dazu zählen unter anderem außergewöhnliche Witterungsverhältnisse oder behördlich veranlasste Maßnahmen wegen dem Coronavirus.
Die Arbeitnehmer müssen noch vorhandenen Urlaub aus dem vergangenen Urlaubsjahr genommen haben und auch Überstunden müssen abgegolten werden.
Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber gezahlt, der die Summe auf Antrag von der zuständigen Agentur für Arbeit erstattet bekommt.
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