Kündigung wegen Krankheit: Nicht immer erlaubt
Krankheitsbedingte Fehlzeiten bei der Arbeit sorgen häufig für Ärger – erst recht, wenn sich diese häufen. Im schlimmsten Fall kann das den Job kosten. Doch eine Kündigung wegen Krankheit ist nicht immer erlaubt. Entscheidend sind auch die Umstände der Fehlzeiten, wie ein Urteil zeigt.
Generell gilt: Eine krankheitsbedingte Kündigung durch den/die Chef:in ist möglich. Denn es besteht in der Regel kein Kündigungsschutz, wenn Angestellte aufgrund von Krankheit in der Apotheke ausfallen.
Achtung: Bei schweren Erkrankungen – beispielsweise Krebs – kann ein besonderer Kündigungsschutz greifen.
Dennoch müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Entlassung wirksam wird. Allem voran muss das zumutbare Maß an Fehltagen überschritten sein – im Allgemeinen liegt dies bei bis zu 30 Krankheitstagen. Hinzukommen folgende Voraussetzungen:
- Es liegt eine negative Gesundheitsprognose vor. Demnach muss belegt werden, dass sich an häufigen krankheitsbedingten Fehltagen auch künftig wohl nichts ändern wird – beispielsweise aufgrund einer chronischen Erkrankung.
- Die Fehlzeiten beinträchtigen die wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen stark. Hierfür muss nachgewiesen werden, dass durch die Fehlzeiten zum Beispiel Umsatzeinbußen oder Mehrbelastungen für Kolleg:innen entstehen oder Arbeitgeber:innen aufgrund der Entgeltfortzahlung höhere Kosten haben.
- Die Interessen des Arbeitgebenden wiegen stärker als die des/der Beschäftigten. Bei der Kündigung muss deutlich werden, dass für den Betrieb mehr Gründe dafürsprechen als für den Erhalt des Jobs.
Doch selbst dann ist nicht jede Kündigung wegen Krankheit automatisch wirksam, wie ein Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen zeigt. Denn entscheidend sind auch die genauen Umstände hinter den Fehlzeiten.
Kündigung wegen Krankheit: Umstände der Fehlzeiten entscheiden
In dem vor Gericht verhandelten Fall ging es um einen Angestellten, der wegen Krankheit die Kündigung erhalten hat. Genau entließ ihn der Chef wegen erheblicher Fehltage – je 95, 93 und 61 Tage in den letzten drei Jahren –und weil keine Aussicht auf Besserung bestehen würde.
Dem stimmte das Gericht zwar grundsätzlich zu, sah aber den rückläufigen Trend bei den Fehlzeiten und verwies zudem auf die Umstände. Denn die krankheitsbedingte Abwesenheit entstand vor allem während der Corona-Pandemie und Infektionen mit Sars-CoV-2 bildeten neben psychischen Belastungen und einer Operation den Hauptgrund für die Ausfälle. Dies müsse im Hinblick auf die Zumutbarkeit berücksichtigt werden. Denn erst wenn es auch nach der Pandemie zu häufigen corona-bedingten Ausfällen komme, gelte dies als unzumutbar, was eine Kündigung rechtfertige. Hinzukommt, dass der Mann bereits seit knapp 20 Jahren im Betrieb angestellt war und zudem zu Kindesunterhalt verpflichtet war.
Folglich war die Kündigung wegen Krankheit im verhandelten Fall unzulässig – vor allem aufgrund der Corona-Pandemie.
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