Kündigung trotz Personalsuche erlaubt?
Neben persönlichen Faktoren machen es mitunter auch betriebliche Gründe erforderlich, Mitarbeitende zu entlassen. Doch was gilt in puncto Kündigung, wenn der/die Chef:in gleichzeitig auf Personalsuche ist? Ist das erlaubt?
Steigende Kosten, Inflation und die Erhöhung des Kassenabschlags werden für viele Apotheken zur finanziellen Herausforderung. Kein Wunder, dass sich einige Chef:innen Extras wie eine übertarifliche Bezahlung, ein Gehaltsplus oder die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie nicht leisten können.
Mehr noch: In manchen Fällen müssen sogar Mitarbeitende entlassen werden. Die Rede ist dann von einer betriebsbedingten Kündigung. Doch ist diese auch möglich, wenn gleichzeitig Stellen im Betrieb offen sind? Darf also die Apothekenleitung trotz Personalsuche eine Kündigung aussprechen?
Betriebsbedingte Kündigung: Das gilt
Eine betriebsbedingte Kündigung ist grundsätzlich möglich, wenn die Weiterbeschäftigung wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nicht möglich ist – sprich, wenn Arbeitsabläufe umstrukturiert werden, der Personalbedarf geringer ausfällt und keine andere Tätigkeit für Beschäftigte gefunden werden kann.
Dabei ist jedoch die gesetzliche Kündigungsfrist zu beachten. Hinzu kommt der Aspekt der Sozialauswahl. Das bedeutet, dass Chef:innen zunächst sozial weniger schutzbedürftigen Mitarbeiter:innen betriebsbedingt kündigen müssen. Bei der Auswahl sind Alter, Betriebszugehörigkeit, Schwerbehinderungen und auch Unterhaltspflichten zu berücksichtigen. So weit, so bekannt. Aber ist eine betriebsbedingte Kündigung auch möglich, wenn der/die Arbeitgeber:in zugleich auf Personalsuche ist?
Trotz Personalsuche: Betriebsbedingte Kündigung zulässig
Das hatte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zu entscheiden. Geklagt hatte eine Angestellte, die von ihrem Chef aus betrieblichen Gründen entlassen wurde. Zur selben Zeit war jedoch eine Stelle im Unternehmen ausgeschrieben, die ähnliche Aufgaben wie die der Beschäftigten umfassten. Daher sei die Kündigung nicht rechtmäßig, so die Auffassung der Mitarbeiterin.
Das Gericht entschied jedoch, dass die Kündigung trotz Personalsuche zulässig war. Der Grund: Im vorliegenden Fall meine die Bezeichnung „betriebsbedingt“ jegliche Änderung im Betrieb und könne daher auch bedeuten, dass eine Person nicht mehr in den Betrieb passe. Zudem handele es sich nicht um willkürliches Verhalten des Chefs.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Essen mit Warken: Honoraranpassung Top-Thema
Worüber würden Apotheker:innen mit Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU) bei einem gemeinsamen Essen reden – Honorarerhöhung, Bürokratieabbau oder Fachkräftemangel? Die Antwort …
Urlaub durch Freizeitausgleich verlängern: (K)ein Problem?
Bei vielen Apothekenangestellten ist es mit dem nahenden Jahreswechsel höchste Zeit, eventuell noch verbliebene Urlaubstage noch zu nutzen. Haben sich …
Abnehmspritzen: BMG soll Kostenübernahme prüfen
Dass GLP-1-Rezeptoragonisten wie Semaglutid und Co. zu einer effektiven Gewichtsreduktion führen können, wurde bereits in mehreren Studien nachgewiesen. Dennoch müssen …













