Kontrahierungszwang: „Token-Ausdruck ist kein ordnungsgemäßes Rezept“
Das E-Rezept soll das Papierrezept sukzessive ablösen. Doch die Einführung läuft nicht reibungslos. Fest steht: Seit dem 1. September 2022 sind alle Apotheken verpflichtet, ein E-Rezept einzulösen, es sei denn, die elektronische Verordnung entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben. Stichwort Kontrahierungszwang. Ein Token-Ausdruck ist kein ordnungsgemäßes Rezept, so der DAV.
Der Kontrahierungszwang ergibt sich aus § 17 Absatz 4 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). Demnach sind Apotheken verpflichtet, jede vorgelegte ärztliche Verordnung in angemessener Zeit – in der Regel unverzüglich – zu beliefern. Das gilt auch für das E-Rezept. Es sei denn, die elektronische Verordnung entspricht nicht den Vorgaben der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) und eine Heilung ist nicht möglich. Ist dies der Fall, muss die Verordnung erneut ausgestellt werden.
Token-Ausdruck ist kein ordnungsgemäßes Rezept
Wie die Apothekerkammer Berlin mitteilt, habe der DAV zudem erneut darauf hingewiesen, „dass der Token-Ausdruck kein ordnungsgemäßes Rezept im Sinne der AMVV darstellt.“ Hierbei handele es sich vielmehr um einen reinen Ausdruck, auf dem neben dem QR-Code als „Schlüssel“ zum Abruf des E-Rezeptes aus dem Fachdienst noch Angaben zu den verordneten Medikamenten enthalten seien. „Allein die Vorlage des Tokens – ohne Abruf des E-Rezeptes aus dem Fachdienst der gematik – erlaubt nicht die Abgabe eines Arzneimittels an den Patienten“, heißt es weiter.
Wurde die Verordnung beliefert, sollten diese als eingelöst gekennzeichnet oder der Papiertoken einbehalten werden, wenn Patient:innen keine Einwände haben. So sollen weitere Einlöseversuche bereits bearbeiteter Verordnungen ausgeschlossen werden. Allerdings ist ein nochmaliger Abruf eines E-Rezepts, das sich in Bearbeitung befindet oder bereits eingelöst wurde, ohnehin technisch ausgeschlossen.
Diese E-Rezepte sollen Apotheken nicht bedienen
Die Abda liefert in ihren FAQ zum E-Rezept auch eine Antwort auf die Frage, welche elektronischen Verordnungen Apotheken nicht beliefern sollten. Das ist der Fall, wenn
- ausstellende/r und signierende/r Ärzt:in nicht identisch sind
- Ausstellungs- und Signaturdatum nicht identisch sind
- neben der PZN auch Bezeichnung, Darreichungsform, Wirkstoffstärke und Packungsgröße sowie Menge angegeben sind, aber von den Angaben im Artikelstamm abweichen.
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