Kommt die Kündigung per E-Mail?
Soll ein Arbeitsverhältnis gekündigt werden – egal ob durch Arbeitnehmende oder Arbeitgebende –, gibt es verschiedene Regelungen zu beachten. Allem voran die Papierform. Doch ein neues Gesetz soll bürokratische Hürden abbauen. Kommt bald die Kündigung per E-Mail?
Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen und in Papierform sowie mit eigenhändiger Unterschrift übergeben werden. Geht es nach den Plänen von Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP), könnte jedoch schon bald die Kündigung per E-Mail möglich werden. Dafür hat der Minister ein Eckpunktepapier zum Bürokratieentlastungsgesetz vorgelegt. Darin ist unter anderem eine Änderung der Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vorgesehen.
„Um den digitalen Rechtsverkehr zu fördern, soll im Allgemeinen Teil des BGB die elektronische Form oder – soweit geeignet – die Textform als Regelform ausgestaltet werden und an die Stelle der Schriftform treten. Die Schriftform soll umgekehrt nur noch als Ersatzform für die elektronische Form beibehalten werden“, heißt es im Eckpunktepapier. Und die geplanten Änderungen sollen auch die Kündigung betreffen, die damit künftig per E-Mail möglich sein könnte. Allerdings sieht das Papier im Bereich Arbeitsrecht mögliche Abweichungen vor. Konkret heißt es: „Den Besonderheiten des Arbeitsrechts wird Rechnung getragen.“
Kündigung per E-Mail: Besonderheiten im Arbeitsrecht
Für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen gilt bisher laut § 623 BGB Folgendes: „Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“ Insbesondere der letzte Teil der Regelung könnte jedoch mit dem Bürokratieentlastungsgesetz abgemildert werden, sodass die Schriftform bei der Kündigung weiterhin Pflicht bliebe, die Wirksamkeit jedoch nicht mehr von der Zustellung eines schriftlichen Dokuments abhängen würde. Stattdessen könnte auch die Übermittlung der Kündigung per E-Mail oder Messenger-Dienst möglich sein, wobei die Möglichkeit der Anforderung des Originalschreibens zur Prüfung bestehen bleibt.
Hinzukommt eine geplante Anpassung im Nachweisgesetz. Damit soll auch für das Schließen von Arbeitsverträgen die elektronische Form möglich gemacht werden, wie das BMJ informiert.
Die Pläne des Justizministers wurden bereits vom Bundeskabinett beschlossen und an die zuständigen Ressorts zur Abstimmung weitergegeben.
Mehr aus dieser Kategorie
Herzinfarkt: Streit im Team als Arbeitsunfall?
Auch wenn Teamwork in der Apotheke unverzichtbar ist, ist zwischen den Kolleg:innen immer alles „eitel Sonnenschein“. Denn mitunter gehen die …
„Mindestlohn zum Glücklichsein“: Wie hoch muss das Gehalt ausfallen?
Geht es um die Frage nach dem Gehalt, sind Diskussionen oftmals vorprogrammiert. Denn bei vielen Beschäftigten reicht dieses kaum zum …
Keine Minusstunden ohne Arbeitszeitkonto!?
Nicht nur Mehrarbeit, sondern auch das Thema Minusstunden sorgt mitunter für Kopfzerbrechen bei Apothekenangestellten. Schließlich müssen diese auch wieder nachgearbeitet …