Bedrocan: Cannabisblüte kommt als Extrakt
Ab Sommer wird Becanex PIEX Bedrocan 70 Prozent THC-Rohextrakt für Apotheken bestellbar sein. Damit steht die Cannabisblüte-Bedrocan als pharmazeutischer Rohextrakt zur Herstellung individueller Rezepturen zur Verfügung. Ein Wichtiger Schritt mit Blick auf das Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG), das künftig die Erstattung von Cannabisblüten ausschließt.
Der Cannabis-Rohextrakt wurde von Bedrocan und dem Extraktionsspezialisten Becanex entwickelt. Becanex hat bereits zwei PIEX Rohextrakte für Apotheken auf dem Markt – den THC-dominanten PIEX2 (70 Prozent THC) und den CBD-dominanten PIEX3 (62 Prozent CBD). Die Extrakte können frei gemischt werden. PIEX Rohextrakte enthalten den Fingerprint des natürlichen Cannabinoid- und Terpenprofils der Ausgangsblüte. Die „Blüte in der Flasche“. Apotheken können aus den Extrakten individuelle Rezepturen herstellen. Dazu gehören beispielsweise Kapseln, orale Lösungen oder Inhalativa.
„Vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion um die GKV-Erstattungsfähigkeit von Cannabisblüten könnte gerade die inhalative Anwendbarkeit zusätzliches Gewicht erhalten“, teilt Bedrocan mit.
Gemeint ist das BStabG. Cannabisblüten sollen künftig keine Kassenleistung mehr sein. Versicherte sollen nur noch Anspruch auf die Versorgung mit Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität sowie mit Dronabinol- oder Nabilon-haltigen Arzneimitteln haben. Im Rahmen einer medizinischen Therapie seien Fertigarzneimittel und Rezepturen gegenüber Cannabis in Form getrockneter Blüten angezeigt, weil bei diesen Arzneimitteln eine höhere Standardisierung im Wirkstoffgehalt erreicht werden könne. Eine Standardisierung der Blüten sei kaum möglich, da der Gehalt an THC und CBD in den Blüten natürlichen Schwankungen durch Witterungsbedingungen oder Lagerung unterliege. Zudem beeinflusse die Art des Konsums – Rauchen oder Verdampfen – die Menge der Wirkstoffaufnahme, so die Begründung.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Neue Austauschregel bei Nichtverfügbarkeit: Tipps zur Dokumentation
Ist ein Rabattarzneimittel nicht lieferbar, dürfen Apotheken zeitlich befristet ein vorrätiges wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben. Zwar liefert die Abda Empfehlungen zur …
Prüfpflicht beim T-Rezept: Bis zu 25.000 Euro Strafe und Retax drohen
Apotheken sollten bei Vorlage eines T-Rezeptes besonders sorgfältig sein und die Anforderungen an die speziellen Verordnungen prüfen. Wird ein nicht …
Plus 50 Prozent: Zuzahlung steigt ab 2027
Ab Januar 2027 steigt die Zuzahlung um 50 Prozent. Versicherte zahlen mindestens 7,50 Euro je Arzneimittel. Die Obergrenze liegt im …











