Knappschaft und DAV haben sich auf neue Regelungen zur Ergänzungsvereinbarung zum Hilfsmittelversorgungsvertrag zum 1. Juli 2020 verständigt. In Berlin haben die Anpassungen auch Wirkung für die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK). Bei der Knappschaft gibt es bei der Hilfsmittelversorgung einige wesentliche Änderungen. Wir geben dir einen Überblick.
Rahmenvertrag: Doku von Mehrkosten und Beratung
In einigen Fällen kann die Beratung zu Hilfsmitteln verpflichtend zu dokumentieren sein. Dafür können die in den Anlagen 4 und 5 aufgeführten Vordrucke verwendet werden. Nötig ist die Doku beispielsweise bei der Einweisung bei aktiven Medizinprodukten oder bei der Beratung zu Mehrkosten, die bei einer höherwertigen Versorgung auf Wunsch des Versicherten anfallen können.
Genehmigungspflicht für Insulinpumpen-Zubehör
Werden Versicherte der Knappschaft über eine Insulinpumpe im Rahmen einer Insulintherapie versorgt, muss Zubehör der Produktgruppe PG 03 künftig genehmigt werden.
Knappschaft: Preisänderungen bei Hilfsmittelversorgung
In Anlage 1 wurden verschiedene Vertragspreise geändert.
Hilfsmittel | Vertragspreis |
Pen aktiv/nicht aktiv (PG 03.29.02.0) | 75 Euro beziehungsweise 80 Euro netto |
Pen-Kanülen ohne Sicherheitsmechanismus (PG 03.99.99.1001) | 0,21 Euro netto |
Sicherheitskanülen | KVA |
Sicherheitslanzetten | KVA |
Blutzuckermessgeräte | 20 Euro netto |
Blutzuckermessgeräte mit Sprachausgabe | 30 Euro netto |
Stechhilfen | 12 Euro netto |
Lymphatische Kompressionsartikel (flachgestrickt)
Die Versorgung mit lymphatischen Kompressionsartikeln zulasten der Knappschaft wurde in die neue, beitrittspflichtige Anlage 10 überführt.
Achtung: Gilt nur für die lymphatische Kompressionstherapie (Flachstrick) und nicht für die übliche Kompressionstherapie.
Apotheken, die ab dem 1. September 2020 Versicherte von Knappschaft und SVLFG/LKK mit Hilfsmitteln zur lymphatischen Kompressionstherapie versorgen wollen, müssen der neuen Anlage 10 beigetreten sein. Berliner Apotheken sollen ihren Beitritt bis zum 24. August 2020 beim Berliner Apothekerverein (BAV-Geschäftsstelle) melden.
Außerdem ist die Abgabe von Maßanfertigen nur gestattet, wenn eine Versorgung über eine Serienanfertigung nicht möglich ist. Die Apotheke muss bei mindestens zwei Herstellern prüfen, ob wirtschaftlich mit einem Serienprodukt versorgt werden kann.
Die Maßkarte ist mindestens 24 Monate aufzubewahren. Datum, Uhrzeit und Ort der Messung (Apotheke, Wohnung, Praxis) sind auf der Maßkarte zu dokumentieren.
Eine Wechselversorgung kann frühestens einen Monat nach der Erst- oder Folgeversorgung beantragt werden. Hat der Arzt Erst- oder Folgeversorgung sowie Wechselversorgung auf einem Rezept verschrieben, ist für die Beantragung und Abrechnung eine Kopie der Verordnung ausreichend. Außerdem muss der Versicherte für die Wechselversorgung schriftlich bestätigen, dass die Hilfsmittel pass- und funktionsgerecht sind. Dies ist der Krankenkasse auf Verlangen vorzulegen. Außerdem müssen Apotheken dem Versicherten ein Infoblatt zum richtigen Anlegen und zur schonenden Reinigung und Pflege mitgeben.
In diesen Fällen besteht Genehmigungspflicht
- Der Versicherte hat in den letzten zwölf Monaten mehr als zwei Hilfsmitteln erhalten – die aktuelle Verordnung inklusive –, mit denen die betroffene Extremität versorgt wurde. Der Versicherte muss dazu eine schriftliche Erklärung abgeben.
- Diagnose weist nicht auf eine lymphatische Erkrankung oder einen Ulcus cruris hin.
- Zusätze und Zubehör (Produktuntergruppe 17.99.99) sind verordnet.
- Produkt ist laut Anlage 10 genehmigungspflichtig.
- Hausbesuch oder ambulanter Therapeutenbesuch sind verordnet und die Apotheke will die Leistung abrechnen.
Vergütung
Listeneinkaufspreis für ein wirtschaftliches Produkt + (Arbeitszeitminuten x 0,91 Euro netto)
(Dies gilt für Kompressionsprodukte, die mit Kostenvoranschlagsverfahren vereinbart sind.)
Von der ABDATA werden im Warenwirtschaftssystem der Apotheke Pharmazentralnummern für die flachgestrickte Kompressionstherapie hinterlegt. Die PZN sind seit dem 1. Juli 2020 den Preisberechnungen der neuen Anlage 10 des Knappschaftsvertrages zugeordnet.
Knappschaft: Hilfsmittelversorgung mit Stoma-Artikeln
Zum 1. September 2020 müssen Apotheken der Anlage 6 des Hilfsmittelversorgungsvertrages der Knappschaft beigetreten sein, wenn sie Patienten mit Stoma-Artikeln versorgen wollen.
Achtung: Eine gültige Präqualifizierung für den Versorgungsbereich 29 AR ist Voraussetzung. Im Rahmen des Präqualifizierungsverfahrens ist seit dem 1. März 2020 ein Curriculum Stomahilfen zu absolvieren. Dieses besteht aus 40 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten. Ein Nachweis über das Curriculum ist bis zum 31. Dezember 2021 für fachliche Leitungen beziehungsweise bis zum 31. Dezember 2022 für versorgende Mitarbeiter zu erbringen, sonst besteht keine Versorgungsberechtigung.
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