Knappschaft: 3 Prozent mehr für Inkontinenz
Die Knappschaft und die Landwirtschaftlichen Krankenkassen (LKK/SVLFG) haben mit dem DAV eine Ergänzungsvereinbarung über die Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzhilfen getroffen. Diese tritt am 1. September in Kraft. Mit der Ergänzungsvereinbarung wurden auch die Preise angepasst.
Was ist neu?
- Umstellung auf Genehmigungsfreiheit
- Folgeverordnung jährlich
- Anhebung des Vertragspreises um 3 Prozent auf 18,45 Euro brutto
Achtung, für die Monatspauschale der Landwirtschaftlichen Krankenkasse wurde keine Preisanpassung vereinbart. Diese beträgt weiterhin 24,99 Euro brutto.
Die Versorgung von Versicherten von Knappschaft, LKK und SVLFG mit aufsaugenden Inkontinenzhilfen ist genehmigungsfrei, wenn Versicherte im ambulanten, häuslichen Bereich leben. Außerdem dürfen die Versicherten nicht im gleichen Zeitraum von einem anderen Leistungserbringer mit aufsaugenden Inkontinenzartikeln versorgt werden. Zudem darf keine Versorgung mit ableitenden Inkontinenzartikeln erfolgen oder die Diagnose Stuhlinkontinenz gestellt worden sein.
Eine genehmigungsfreie Versorgung ist nicht mehr möglich, wenn:
- Versicherte in eine (voll)stationäre (Pflege-)Einrichtung aufgenommen werden
- Versicherte die Kasse wechseln
- keine Folgeverordnung ausgestellt wurde
- die medizinische Notwendigkeit nicht mehr besteht
Abrechnung
Apotheken müssen bei der ersten Abrechnung und jeweils nach zwölf Monaten eine ärztliche Verordnung einreichen. Wird zum ersten Mal abgerechnet, ist das Verwendungskennzeichen „08 – Vergütungspauschale“ auf der Verordnung zu dokumentieren. Folgeverordnungen sind entsprechend mit „09 – Folgevergütungspauschale“ zu kennzeichnen. Abgerechnet wird mit dem Leistungserbringergruppenschlüssel (LEG) 119015J. Außerdem wird künftig die Hilfsmittel-Positionsnummer 15.00.99.9013 für die Abrechnung der Pauschale genutzt.
Achtung, wurde bereits vor dem 1. September eine Genehmigung erteilt, ist innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten der Ergänzungsvereinbarung ein neues Rezept einzureichen und mit dem Verwendungskennzeichen „08“ abzurechnen.
Die Vereinbarung ist beitrittspflichtig und gilt für bereits beigetretene Apotheken fort.
Mehr aus dieser Kategorie
11,20 Euro: Risikoerfassung hoher Blutdruck uninteressant
Seit 2022 können Apotheken pharmazeutische Dienstleistungen (pDL) anbieten. Doch nur die Hälfte der Apotheken macht mit und 475 Millionen Euro …
Ab 15. Oktober: Änderungen beim Impfhonorar
GKV-Spitzenverband und DAV haben sich auf neue Impfhonorare geeinigt. Zum 15. Oktober tritt der Vertrag zur Durchführung und Abrechnung von …
Syphilis: Benzylpenicillin-Benzathin wird knapp
Anfang September tagte der Beirat zu Liefer- und Versorgungsengpässen. Bewertet wurde unter anderem die Versorgungslage von Benzylpenicillin-Benzathin. Das Antibiotikum, das …