„KLINIK“ nicht genug: Krankenhäuser müssen Charge übermitteln
Die Friedenspflicht zur Chargenübermittlung bei E-Rezepten im Krankenhaus ist abgelaufen. Das Wort „KLINIK“ ist nicht mehr zulässig. Anders sieht es beim Blistern aus. Die Übergangsfrist für das Wort „STELLEN“ wurde bis Jahresende verlängert.
Die zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem GKV-Spitzenverband vereinbarte Friedenspflicht bei der Chargenübermittlung von elektronisch verordneten Arzneimitteln durch Krankenhäuser und krankenhausversorgende Apotheken ist zum 30. Juni ausgelaufen und wurde nicht verlängert. Somit genügt es nicht mehr, das Wort „KLINIK“ anzugeben. Es muss bei authentifizierungspflichtigen Arzneimitteln die Chargenbezeichnung dokumentiert werden.
Mit der Einführung des E-Rezeptes wurde die Übermittlung der Chargenbezeichnung für das abgegebene Arzneimittel verpflichtend. Bei der Rezeptbelieferung kann die Übermittlung durch Scannen des Securpharm-Codes erfolgen. Das klappt zwar im Tagesgeschäft, ist aber in einigen Fällen nicht möglich, beispielsweise bei der Heimversorgung/Verblistern. Darum wurde für den Fall eine Ausnahmeregelung vereinbart.
In der Änderungsvereinbarung aus Juli 2023 heißt es: „Soweit die Übermittlung der Chargenbezeichnung beim ‚Stellen‘ von Arzneimitteln technisch nicht möglich ist, wird bis zur Schaffung entsprechender technischer Möglichkeiten analog § 312 Absatz 1 Nummer 3 SGB V ausnahmsweise bis zum 30. Juni 2025 von der Verpflichtung zur Chargendokumentation abgesehen.“ Anstelle der tatsächlichen Chargenbezeichnungen konnten Apotheken das Wort „STELLEN“ in das entsprechende Datenfeld eintragen.
Somit blieben zwei Jahre, um die technischen Voraussetzungen zu schaffen. Die sind abgelaufen und eine technische Lösung gibt es noch immer nicht. Darum haben sich Deutscher Apothekerverband und GKV-Spitzenverband auf eine Verlängerung der Angabe „STELLEN“ bis zum 31. Dezember verständigt.
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