Kinderkrankengeld: Ab 2026 weniger Anspruch?
Apotheke und Familie sind zwar laut einem Großteil der PTA gut miteinander vereinbar, doch ist der Nachwuchs krank, stellt das berufstätige Eltern vor Herausforderungen. Bis zu 15 Tage/Jahr können Mütter und Väter dabei zugunsten der Betreuung zu Hause bleiben, und zwar bezahlt. Stichwort Kinderkrankengeld. Doch ab 2026 könnte der Anspruch geringer ausfallen. Die Bundesregierung will die Regelung prüfen.
Bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres haben gesetzlich versicherte Mütter und Väter Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn sie sich um ihr erkranktes Kind kümmern müssen, weil keine andere im Haushalt lebende Person dies übernehmen kann und sie deshalb nicht zur Arbeit gehen können. Die Höhe beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, Voraussetzung ist dafür ein ärztliches Attest. Geregelt ist dies in § 45 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).
Im Zuge der Corona-Pandemie wurden die Vorgaben für das Kinderkrankengeld jedoch geändert und die Anzahl der Tage erhöht, um Eltern mehr Flexibilität zu ermöglichen. Aktuell besteht pro Elternteil und Kind der Anspruch für maximal 15 Tage im Jahr – bei Alleinerziehenden sind es 30 Tage, bei mehreren Kindern maximal 35 Tage/Jahr (70 für Alleinerziehende). Doch die Regelung in § 45 Absatz 2a SGB V gilt nur noch bis Jahresende.
Kinderkrankengeld: Ab 2026 nur noch für zehn Tage?
Die Bundesregierung hat nun angekündigt, die Regelung entsprechend zu prüfen. Das geht aus einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion hervor. Denn: Wird keine neue Vorgabe beschlossen, tritt die ursprüngliche Regelung aus § 45 Absatz 2 SGB V zum Kinderkrankengeld ab 2026 wieder in Kraft. Das bedeutet: Pro Elternteil und Kind werden maximal zehn/Tage bezahlt (20 für Alleinerziehende) – die Höchstgrenze liegt bei 25 Tagen (50 für Alleinerziehende). Wird diese überschritten, gehen Eltern leer aus. „In Fällen, bei denen die maximale Bezugsdauer überschritten wurde, wird keine Leistung der Krankenkasse gezahlt“, heißt es von der Bundesregierung weiter. Weil zudem generell kein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bei Erkrankung des Kindes gilt, bleibt anschließend nur noch die Option der unbezahlten Freistellung durch Arbeitgebende, „was in der Praxis zu erheblichen Verdienstausfällen führen kann“.
Daher werde nun geprüft, ob die allgemeine Regelung zum Kinderkrankengeld (§ 45 Absatz 2 SGB V) angepasst werden kann.
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