Seit fast 70 Jahren erhalten Eltern durch das Kindergeldgesetz finanzielle Unterstützung für ihren Nachwuchs. Und das gilt selbst, wenn dieser bereits erwachsen ist. Denn der Anspruch auf Kindergeld besteht bis 25 Jahre – beispielsweise für PTA in Ausbildung.
Generell gilt: Mütter und Väter erhalten für ihren minderjährigen Nachwuchs nach Beantragung von der Familienkasse Kindergeld. Für die ersten beiden Kinder stehen ihnen derzeit monatlich jeweils 219 Euro zu, für das dritte Kind sind es 225 Euro und bei jedem weiteren Kind 250 Euro. „Der Kindergeld-Anspruch endet dann mit Ablauf des Monats, in dem der Nachwuchs sein 18. Lebensjahr vollendet“, informiert der Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH). Doch auch darüber hinaus kann noch Kindergeld gezahlt werden, und zwar bis 25 Jahre beziehungsweise bis zum 25. Geburtstag – unter anderem für angehende PTA.
Übrigens: Um im Zuge der aktuellen Energiepreiskrise für Entlastung zu sorgen, wurde auch für PTA-Schüler:innen eine Einmalzahlung von 200 Euro beschlossen.
Kindergeld bis 25 für angehende PTA
„PTA-Praktikant:innen erhalten während ihrer sechsmonatigen Ausbildungszeit in öffentlichen Apotheken eine Ausbildungsvergütung von 770 €“, heißt es im neuen Gehaltstarifvertrag für Apothekenmitarbeiter:innen, auf den sich Adexa und der Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken rückwirkend zum 1. Januar 2022 geeinigt haben. Im Tarifgebiet Nordrhein sind es seit Juli immerhin 808 Euro monatlich. Zum Leben beziehungsweise für eine eigene Wohnung und Co. reicht das jedoch oftmals nicht. Da kommt eine zusätzliche Finanzspritze in Form von Kindergeld bis 25 Jahre gerade recht.
Denn das gibt es bis zum 25. Geburtstag, wenn sich der Nachwuchs noch im Studium oder in Ausbildung befindet, keinen Ausbildungsplatz findet, Freiwilligendienst, ein Freiwilliges Soziales Jahr oder Bundesfreiwilligendienst leistet oder zwischen zwei Ausbildungen eine Auszeit von maximal vier Monaten in Anspruch nimmt, heißt es vom VLH.
Damit angehende PTA vom Kindergeld bis 25 profitieren, müssen ihre Eltern ihnen dieses allerdings weitergeben. Denn auch wenn das Kind bereits volljährig ist, erhalten weiterhin die Eltern und nicht der Nachwuchs selbst die Zahlung. Für Kinder über 18 Jahre muss ein neuer Antrag bei der Familienkasse gestellt werden. Dabei spielt es laut dem VLH keine Rolle, ob das Kind bereits verheiratet ist oder nicht.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
142 Apotheken weniger im ersten Quartal 2024
Eine Apotheke in der Nähe ist vielen Patientinnen und Patienten wichtig. Aber die Branche steht unter Druck. Wie entwickelt sich …
BtM-Tausch: Aushelfen erlaubt?
Laufen in der Apotheke Betäubungsmittel (BtM)-Rezepte auf, ist in puncto Belieferung einiges zu beachten. Doch auch abseits der Verordnung lauern …
Filialleitung oder Inhaber:in: Wer ist Ansprechpartner:in für PTA?
Inhaber:in oder Filialleitung? Sind Apothekenmitarbeitende in einer von mehreren Filialen tätig, stellt sich mitunter die Frage, an wen sie sich …