Keine Probezeit: Kündigungsschutz ab Tag eins?
Um qualifizierte Mitarbeitende zu finden, locken Arbeitgebende mit verschiedenen Anreizen. Dazu gehört unter anderem auch, auf die Probezeit zu verzichten, um somit direkt zum Start mehr Sicherheit zu bieten. Doch Vorsicht, denn keine Probezeit bedeutet nicht automatisch, dass auch direkt Kündigungsschutz besteht – oder?
Fangen Apothekenangestellte einen neuen Job an, wird meist eine Probezeit vereinbart, um festzustellen, ob es mit der Zusammenarbeit passt. Laut § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darf der Zeitraum maximal sechs Monate betragen und nicht ohne Grund verlängert werden. Während dieser „Testphase“ gelten Sonderregelungen in puncto Kündigung. Denn diese ist währenddessen mit einer Zwei-Wochen-Frist möglich – egal, ob durch Arbeitgebende oder Beschäftigte. Erst im Anschluss greifen die regulären Kündigungsfristen gemäß BGB. Angesichts von Fachkräftemangel und Co. wird auf die „Testphase“ immer häufiger verzichtet, um Bewerber:innen einen zusätzlichen Anreiz zu bieten. Doch bedeutet keine Probezeit auch automatisch Kündigungsschutz ab Tag eins?
Keine Probezeit: Kündigungsschutz erst nach sechs Monaten
Nein. Denn das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sieht eine Wartezeit von sechs Monaten ab Beschäftigungsbeginn vor, bevor eine Kündigung von Angestellten nur möglich ist, wenn die soziale Rechtfertigung dafür gegeben ist. Dies gilt jedoch unabhängig davon, ob und wie lange eine Probezeit vereinbart wurde. Das bedeutet, auch wenn die „Testphase“ vorzeitig verkürzt wird, von Beginn an nur zwei Monate statt der üblichen sechs Monate umfasst oder überhaupt keine Probezeit vereinbart wurde, greift der Kündigungsschutz noch nicht. Stattdessen ist in diesen Fällen eine Kündigung ohne Grund gemäß der gesetzlichen Frist von vier Wochen zur Monatsmitte oder zum Monatsende möglich.
Der besondere Kündigungsschutz für Schwangere, Beschäftigte im Mutterschutz, Eltern- oder Pflegezeit, Angestellte mit einer Schwerbehinderung oder Mitglieder eines Betriebsrats in der Apotheke bleibt davon unberührt.
Zur Erinnerung: PTA haben nur unter gewissen Voraussetzungen Kündigungsschutz. Denn die Regelungen des KSchG gelten nur für Beschäftigte, in deren Betrieb mehr als zehn Mitarbeitende angestellt sind. Teilzeitkräfte werden dabei je nach Anzahl ihrer Wochenstunden mit dem Faktor 0,5 (bis 20 Stunden) oder 0,75 (bis 30 Stunden) gezählt. Für Beschäftigte, die bereits vor dem 31. Dezember 2003 in der Apotheke angestellt waren, gilt eine Mindestanzahl von mehr als fünf Mitarbeitenden, die zu diesem Zeitpunkt ebenfalls dort beschäftigt waren und bei Erhalt der Kündigung auch noch sind. Ist dies der Fall und wird eine vermeintlich ungerechtfertigte Kündigung ausgesprochen, können Angestellte innerhalb von drei Wochen nach Erhalt Klage erheben.
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