Keine Notfall-Verschreibung für T-Rezept
Lenalidomid-, pomalidomid- und thalidomidhaltige Arzneimittel dürfen nur auf einem T-Rezept verordnet werden, das gilt auch im Notfall. Eine Notfall-Verschreibung ist für ein T-Rezept nicht zulässig, wie das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in den FAQ klarstellt. Anders ist es bei Betäubungsmitteln.
Das T-Rezept ist weiß, besteht aus zwei Teilen, ist bis zu sechs Tage nach Ausstellung gültig (Entlassrezepte drei Werktage; Tag der Ausstellung inklusive) und darf nur für die Verschreibung von lenalidomid-, pomalidomid- und thalidomidhaltigen Arzneimitteln verwendet werden. Andere Arzneimittel können nicht verordnet werden. Außerdem gilt: Nur ein T-Arzneimittel pro Rezept. Es ist jedoch gestattet, mehrere Packungen dieses einen Arzneimittels zu verschreiben. Aber Vorsicht: „Nicht erlaubt ist die Verschreibung eines Arzneimittels mit verschiedenen Wirkstoffstärken auf einem T-Rezept“, stellt das BfArM klar.
Achtung: Tierärzt:innen und Zahnärzt:innen dürfen keine T-Rezepte ausstellen und sind auch nicht zur Anforderung entsprechender Rezepte befugt. Wird in der Apotheke ein ausländisches T-Rezept vorgelegt, darf dieses nicht beliefert werden.
T-Rezepte dürfen auch nicht auf andere ärztliche Kolleg:innen, die zum Ausstellen von T-Rezepten befugt sind, übertragen werden, denn die Formulare sind personengebunden. Folglich sind auch Sammelbestellungen beispielsweise für eine Gemeinschaftspraxis oder Klinikambulanz nicht möglich.
T-Rezept: Keine Notfall-Verschreibung erlaubt
„Eine Notfall-Verschreibung für lenalidomid-, pomalidomid-, und thalidomidhaltige Arzneimittel auf einem anderen Rezeptformular als dem T-Rezept gem. § 3a Abs. 1 AMVV ist nach den gesetzlichen Vorschriften nicht vorgesehen“, stellt das BfArM klar. „Eine Verschreibung von Arzneimitteln, welche die Wirkstoffe Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid enthalten, darf nur auf einem T-Rezept gem. § 3a Abs. 1 AMVV erfolgen“, heißt es weiter.
Bei Betäubungsmittelverordnungen gibt es jedoch eine Ausnahme. Im Notfall darf vom „gelben Formular“ abgewichen und das Arzneimittel auf einem rosa Kassenrezept oder Privatrezept verschrieben werden. Dies gilt jedoch nicht für Substitutionsmittel. Die Verordnungen sind mit dem Zusatz „Notfall-Verschreibung“ zu kennzeichnen. Fehlt der Zusatz oder wurde das Rezept vor mehr als einem Tag ausgestellt, darf die Apotheke die Verordnung nicht beliefern. Außerdem müssen Verschreibende unverzüglich ein Betäubungsmittelrezept in der abgebenden Apotheke nachreichen. Die Verordnung ist mit dem Buchstaben „N“ zu kennzeichnen und darf von der Apotheke kein weiteres Mal beliefert werden. Denn „N“ steht für das Nachreichen der im Notfall ausgestellten Verschreibung.
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