Bei vielen Apothekenangestellten läuft bereits der Countdown, um die letzten freien Tage für dieses Jahr zu verplanen. Dabei gilt: Urlaub stundenweise zu nehmen, ist tabu. Denn dies stellt keine Erholung dar. Was gilt für halbe freie Tage?
Generell gilt: Urlaub soll der Erholung und der Erhaltung der Arbeitskraft dienen, heißt es in § 11 Bundesrahmentarifvertrag. Um dies zu gewährleisten, sollen sich Angestellte nach Möglichkeit mehrere zusammenhängende statt einzelne freie Tage nehmen. „Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen“, regelt § 7 Absatz 2 Bundesurlaubsgesetz.
Übrigens: Für tarifbeschäftigte Apothekenmitarbeiter:innen in Nordrhein sind sogar drei Wochen Urlaub am Stück Pflicht.
Den Urlaub stundenweise zu nehmen, um damit die wöchentliche Arbeitszeit zu verkürzen, ist dagegen unzulässig. Denn es handelt sich um einen Verstoß gegen das Bundesurlaubsgesetz. So geht es aus einem früheren Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln hervor. Auch halbe freie Tage sind oftmals tabu.
Urlaub nicht stundenweise nehmen – halbe freie Tage auch tabu?
Geklagt hatte ein Apothekenbote, der in Teilzeit mit 30 Stunden pro Woche in der Apotheke angestellt war, doch mit seinem Chef vereinbart hatte, jede Woche nur 27,5 Stunden zu arbeiten. Die übrigen 2,5 Stunden sollten als Urlaub gelten. Nachdem der Mann die Kündigung erhielt, forderte er den Chef zur Abgeltung seines vollen Urlaubsanspruchs auf – und bekam Recht.
Der Grund: Obwohl zwar eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorlag, in der der stundenweise Urlaub festgelegt wurde, galt der Urlaub als nicht genommen. Denn die Vereinbarung war gesetzeswidrig und besaß somit keine Gültigkeit. Durch die kürzere Arbeitszeit könne der Zweck des Urlaubs, nämlich die Wiederherstellung und Auffrischung der Arbeitskraft, nicht erreicht werden. Hinzukommt, dass der Urlaubsanspruch gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz in Werktagen besteht. Dies zeige, dass Urlaub nicht stundenweise genommen werden könne. Selbst halbe Urlaubstage sind demnach in der Regel unzulässig, sofern mindestens noch Anspruch auf einen vollen Tag besteht. Ausnahmen können jedoch für die Tage vereinbart werden, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen.
Eine Arbeitszeitverkürzung ist kein Erholungsurlaub, lautet daher das Fazit der Richter:innen. Somit musste die Apothekenleitung dem Angestellten den vollen Urlaub auszahlen, und zwar seit Beginn der Tätigkeit. Denn auch der Anspruch auf die freien Tage der vorherigen drei Jahre war nicht verfallen, weil der Chef nicht darauf hingewiesen hatte.
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