Kein Hinweis in AMVV: Ist „Dj“ trotzdem retaxsicher?
Seit knapp einer Woche ist die Angabe der Dosierung auf allen Rezepten Pflicht. Ist den Patient*innen die Einnahme bekannt und liegt eine Dosierungsanleitung oder ein Medikationsplan vor, kann der Arzt das Kürzel „Dj“ auf dem Rezept dokumentieren. Woher das Kürzel stammt und ob „Dj“ retaxsicher ist, beantwortet die ABDA.
„Dj“ steht für „Dosierungsangabe vorhanden: ja“. Das Kürzel ist allerdings nicht in der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) aufgeführt. Denn darin heißt es nur: „Die Verschreibung muss enthalten […] die Dosierung; dies gilt nicht, wenn dem Patienten ein Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung einer verschreibenden Person vorliegt und wenn die verschreibende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat oder wenn das verschriebene Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird.“ Auch der Rahmenvertrag liefert keinen Hinweis auf das Kürzel. Woher stammt es dann und ist „Dj“ retaxsicher?
Laut ABDA ergebe sich das Kürzel nicht aus der AMVV, sondern aus einem sogenannten Anforderungskatalog nach § 73 Sozialgesetzbuch (SGB) V für die Verordnungssoftware der Ärzte, die zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem GKV-Spitzenverband vereinbart wurde. Somit dürfen Humanmediziner das Kürzel entsprechend verwenden und Retaxationen dürften nicht zu befürchten sein.
Im Anforderungskatalog heißt es: „Wenn bei der Verordnung keine Dosierung angegeben ist, muss die Verordnungssoftware die Angabe, dass ein Medikationsplan oder eine schriftliche Dosierungsanweisung vorliegt, sicherstellen.“ Dazu hat der Arzt/die Ärztin folgende Möglichkeiten:
- bei einem Papierrezept erfolgt der Aufdruck hinter dem verordneten Produkt am Ende der Verordnungszeile mittels ≫Dj≪ (Beispiel: Ramipril XYZ-Pharma 2,5 mg 20 Tbl. N1 PZN01234567 ≫Dj≪)
- bei einem Betäubungsmittelrezept erfolgt der Aufdruck hinter dem verordneten Produkt am Ende der Verordnungszeile mittels ≫gemäß schriftlicher Anweisung≪
- bei einem eRezept erfolgt die Kennzeichnung über das Element MedicationRequest.dosageInstruction.extension:dosierungskennzeichen.valueBoolean
Eine Ausnahme stellen die Zahnärzte dar. „Es gibt nach bisherigen Recherchen keinen aktualisierten Anforderungskatalog für die Zahnärzte, worin das Kürzel ‚Dj‘ verbindlich durch die Software vorgeschrieben wird. Hier bedarf es einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der KZBV und dem GKV-SV“, so die ABDA.
Andere Kürzel wie beispielsweise „Pi“ für „Patient informiert“ oder „PwB“ für „Patient weiß Bescheid“ sind laut Anforderungskatalog nicht zulässig.
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